Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2025 sei aufzuheben.
E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b
3 StPO). Sie ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2a die Einvernahme der Privatklägerin sei nachzuholen,
E. 2b die Verfahrensakten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verfahren 100.2024.249X6, seien zu edieren
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Nach Eingang der amtlichen Akten BJS 23 27268 eröffnete die Verfahrensleitung am 13. August 2025 ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwalt- schaft und dem Beschuldigten je eine Kopie der Beschwerde zu und gab diesen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 18. August 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. August 2025 zeigte Rechtsanwalt B.________ sein Mandatsverhältnis zum Beschuldigten an und beantragte Akten- einsicht sowie die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, was ihm mit Verfügung vom 1. September 2025 gewährt wurde. Mit Stellungnahme vom 15. September 2025 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Mit Verfü- gung vom 16. September 2025 gab die Verfahrensleitung von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt B.________ eine Honorarnote ein, wovon mit Verfü- gung vom 25. Februar 2026 Kenntnis gegeben wurde.
E. 3 Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 6 StPO; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom
11. September 2020 E. II.2.2.1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
E. 3.1 Vorab wirft die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht vor, nicht sämtliche relevanten Beweise erhoben zu haben. Die Staatsanwaltschaft ha- be hinsichtlich des parallel laufenden Verwaltungsverfahrens betreffend die fristlose Entlassung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin lediglich auf die Stel- lungnahme des Beschuldigten Bezug genommen, den Entscheid des Regierungs- statthalteramtes, welcher von der Beschwerdeführerin eingereicht worden sei, je- doch völlig ausser Acht gelassen, geschweige denn die entsprechenden vollständi- gen Akten im Verwaltungsverfahren ediert. Daraus ergebe sich, dass die Staats- anwaltschaft nicht sämtliche Beweise erhoben habe, insbesondere wenn sie selbst das Verwaltungsverfahren resp. die Äusserungen des Beschuldigten im Verwal- tungsverfahren als entscheidwesentlich erachte. Die Staatsanwaltschaft habe nicht nur entlastende, sondern auch belastende Beweise zu erheben (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 6).
E. 3.2 Die Strafbehörden klären gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich er- scheint (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
E. 3.3 Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren wiedergegebenen Ausführungen über- haupt explizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz i.S.v. Art. 6 StPO rü- gen wollte, kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Zwar ist korrekt, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme des Beschuldigten bzw. seines Anwaltes im Verwaltungsverfahren verweist. Sie tut dies jedoch lediglich am Rande bei der Würdigung des grundsätzlichen Aussageverhal- tens des Beschuldigten. Inwiefern die Akten des Verwaltungsverfahrens ansonsten für die vorliegende Strafuntersuchung relevant sein könnten – dort ging es um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene fristlose Kündigung des Beschuldigten gerechtfertigt gewesen war und damit verbunden, ob der Be- schuldigte seine arbeitnehmerischen Pflichten in grober Weise verletzt hat – wird von der Beschwerdeführerin weder begründet noch erschliesst sich dies der Be- schwerdekammer. Im von der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft ein- gereichten Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 30. Juli 2024 wird ausgeführt, dass zwar der gewichtige Verdacht im Raum stehe, wonach sich der Beschuldigte zum Nachteil der Beschwerdeführerin strafbar gemacht ha- be, darüber jedoch die Strafbehörden zu befinden hätten (E. 6.8). Dass sich die Staatsanwaltschaft ihre Meinung zur Strafbarkeit des Beschuldigten gestützt auf
4 die eigenen bzw. von ihr in Auftrag gegebenen Ermittlungen und ohne Edition der Akten des Verwaltungsverfahrens gebildet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin die entsprechende Aktenedition bei der Staatsanwaltschaft gar nie – auch nicht im Rahmen ihrer Stellungnahme nach erfolgter Mitteilung des Ab- schlusses der Untersuchung gemäss Art. 318 StPO – beantragt hatte.
E. 4 Dem von der Beschwerdeführerin initiierten Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte war bei der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2015 bis zum 13. November 2023 als Leiter Werkhof angestellt und in dieser Funktion unter anderem für die Überwachung der Abfallsammelstellen zuständig. Im Wesentlichen wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, im Rahmen dieser Tätigkeit einerseits ab dem 26. Juli 2019 Vergütungen aus der Abgabe von Aludosen der C.________ mittels Gutscheinen des Entsorgungssammeldienstes IGORA in der Höhe von ins- gesamt CHF 2'611.70 auf sein privates Konto bzw. dasjenige seiner Tochter über- wiesen und andererseits ab dem 28. Januar 2021 Einnahmen aus der Entsorgung von Altmetall bei den Entsorgungsdiensten EDI (nachfolgend: EDI) in E.________ von insgesamt CHF 5'074.65 unrechtmässig verwendet zu haben. Der Beschuldig- te stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IGORA-Gutscheine seinen Kindern weitergeleitet zu haben, die teilweise selbst bzw. mit Kolleginnen und Kol- legen durch das «Stampfen» und Sortieren der Aludosen den Mehrwert überhaupt erzielt hätten. Betreffend die Vergütungen der EDI bringt er vor, die eingenomme- nen Beträge in die Werkhofkasse gelegt und diese dann bei unterschiedlichen Ge- legenheiten zu Gunsten der Mitarbeitenden des Werkhofes verwendet zu haben.
E. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies be- deutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Frei- spruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge-
5 richts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grund- satzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar er- stellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Ok- tober 2023 E. 7.1).
E. 5.2 Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht die Person, die sich eine ihr anvertraute fremde bewegli- che Sache aneignet, um sich oder eine andere Person damit unrechtmässig zu be- reichern (Abs. 1) sowie die Person, die einen ihr anvertrauten Vermögenswert un- rechtmässig in ihrem oder dem Nutzen einer anderen Person verwendet (Abs. 2). Handelt die Tatperson als Mitglied einer Behörde oder als Beamte, liegt eine Ver- untreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2 StGB) vor.
E. 5.3 Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen einer anderen Person zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verlet- zung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass die andere Person am Vermögen geschädigt wird.
E. 6.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Sach- verhalt Folgendes aus (S. 9 ff. der angefochtenen Verfügung): Der Beschuldigte hat den Sachverhalt im Strafverfahren konsistent und übereinstimmend mit den An- gaben in der Stellungnahme seines Anwalts im Verwaltungsverfahren geschildert. Seine Angaben konnten zudem durch die getätigten Ermittlungen verifiziert werden. So kann gestützt auf die durch die Privatklägerin eingereichten Unterlagen nachvollzogen werden, dass die Verwertung von Altmetal- len Kosten verursachte, welche nicht durch die damit generierten Einnahmen gedeckt waren. Die Pri-
6 vatklägerin machte in ihrer Stellungnahme zwar geltend, das sei falsch. Sie räumte jedoch selbst ein, dass Defizite entstehen würden, wenn das Aluminium mit anderen Altmetallen vermischt durch ein ex- ternes Transportunternehmen zur Entsorgungsstation gebracht werde, da in diesem Fall die Trans- portkosten die Vergütung für das transportierte Material oft übersteigen würde, wo hingegen bei direk- ter Ablieferung durch das Werkhofpersonal keine zusätzlichen Kosten entstehen würden. Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen des Beschuldigten und F.________, handelte es sich bei der Abholung durch ein externes Transportunternehmen jedoch um das Standardvorgehen, welches vor der Einführung des Dosenstampfens angewendet wurde. Folglich konnte durch die Einführung des Dosenstampfens tatsächlich eine Verminderung der Kosten erzielt werden, respektive schufen die Schulkinder dadurch einen Mehrwert, den es ansonsten gar nicht gegeben hätte. Entsprechend wäre auch eine Entlöhnung der Kinder analog der Schnupperlehrlinge wenig sinnvoll, da die Schuldkinder [recte: Schulkinder] für längere Arbeit (gemäss dem Beschuldigten generierten sie für ca. zwei Mona- te Sortieren lediglich CHF 100.00 bis CHF 150.00) wesentlich weniger verdient haben dürften als die Schnupperlehrlinge. Im Weiteren haben G.________ und F.________ übereinstimmend mit dem Be- schuldigten geschildert, dass das sogenannte Dosenstampfen auf Initiative von G.________ einge- führt wurde und die dadurch generierten Einnahmen vereinbarungsgemäss den beteiligten Schulkin- dern zukamen. Diese Praxis war offenbar auch dem früheren Schulleiter der betroffenen Schule be- kannt gewesen, womit es sich keinesfalls – wie von der Privatklägerin wiederholt behauptet – um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handeln kann. Als G.________ das Dosenstampfen nicht mehr weiterführen wollte, hat der Beschuldigte die Organisation mit Einwilligung von F.________ an sich genommen und das Dosenstampfen mit seinen Kindern und deren Kollegen weitergeführt und so weiterhin einen Mehrwert geschaffen, den es ohne den Einsatz der Kinder gar nie gegeben hätte. Die edierten Kontounterlagen des Beschuldigten zeigen sodann, dass er die von IGORA erhaltenen Ver- gütungen jeweils an seine Kinder weiterleitete. So sind nebst den durch die Privatklägerin erwähnten Überweisungen an H.________ und I.________, bei welchen als Zahlungsgrund das Dosenstampfen genannt wird, mehrere Bargeldbezüge zeitlich kurz vor oder nach der Ausstellung des IGORA-Bons ersichtlich, welche den Betrag des jeweiligen Bons abdeckten und somit mit den Aussagen des Be- schuldigten übereinstimmen, wonach er der Einfachheit halber das Geld auf sein eigenes Konto habe überweisen lassen und die Kinder selbst entschädigt habe. Schliesslich bestätigte F.________, dass es üblich und durch die vorgesetzten Stellen akzeptiert gewesen ist, dass die mittels Ablieferung von Wertstoffen durch Werkhofmitarbeitende bei der EDI generierten Gelder in die Werkhofkasse gelegt und zu Gunsten der Mitarbeitenden verwendet wurden. Demnach kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die in der Strafanzeige vom 13. November 2024 erwähnten Gelder der IGORA im Be- trag von CHF 2'611.70 den Kindern als Gegenleistung für ihren Einsatz beim Dosenstampfen zu- kommen liess und die Vergütungen der EDI im Betrag von CHF 5'037.65 (und nicht CHF 5'197.45 wie in der Anzeige erwähnt) in die Werkhofkasse legte und zu Gunsten seiner Mitarbeitenden verwende- te. Respektive ist hier festzuhalten, dass die Editionen bei der EDI ergeben haben, dass die Unter- schrift des Beschuldigten gar nur auf Quittungen von insgesamt CHF 530.30 vorhanden war. Es kann ihm demnach nicht nachgewiesen werden, dass er die Differenz bis zu den CHF 5'037.65 überhaupt je in Händen gehalten hätte. Vielmehr sprechen die unterschiedlichen Unterschriften eben gerade dafür, dass dieses Vorgehen im Werkhof allgemeine und langjährige Praxis war und das Geld nicht dem Beschuldigten zukam, da es absolut unwahrscheinlich ist, dass er weitere Mitarbeitende das Geld hätte abholen lassen, um dieses dann für private Zwecke zu veruntreuen. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte durch diese erstellten Handlungen den Tatbestand der Veruntreuung im Amt oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt hat.
7
E. 6.1.2 Weiter erwog die Staatsanwaltschaft anschliessend zur Strafbarkeit des Beschul- digten Folgendes (S. 11 ff. der angefochtenen Verfügung): Unabhängig davon, ob die hier fraglichen Sachen respektive Vermögenswerte dem Beschuldigten anvertraut waren oder ob er als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB gehandelt hat, stellt sich vorliegend die Frage, ob die durch den Beschuldigten getätigten Vermögensdispositionen unrecht- mässig respektive pflichtwidrig waren oder ob der Beschuldigte zu diesen Dispositionen befugt war. Betreffend die Vergütungen der EDI kann festgehalten werden, dass gemäss den Aussagen von F.________ bereits im Zeitpunkt seines Stellenantritts im Jahr 2011 – mithin lange bevor der Be- schuldigte für die C.________ tätig wurde – die Praxis bestand, dass die Vergütungen der Wertstoffe, welche direkt von Mitarbeitenden des Werkhofs bei der EDI abgeliefert werden, in die Werkhofkasse fliessen und für Znünis, Mitarbeitendenanlässe oder -geschenke verwendet werden dürfen. Da der Beschuldigte die Vergütungen der EDI gemäss dieser Praxis verwendet hat, ist sein Handeln als rechtmässig zu beurteilen, auch wenn er diesbezüglich nur mündlich angewiesen wurde. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Beschuldigte von dieser Praxis profitiert hat, entgegen der Auffassung der Privatklägerin ändert dieser Umstand jedoch nichts an der Rechtmässigkeit seines Handelns. Wenn die Privatklägerin im Weiteren geltend macht, der Beschuldigte habe nach dem Aus- tritt seines früheren Vorgesetzten wissen müssen, dass sie mit dessen Praktiken nicht einverstanden sei und folglich dessen Anweisungen in Frage stellen müssen, kann dem entgegengehalten werden, dass es vielmehr in der Verantwortung der Privatklägerin gelegen hätte, ihre Mitarbeitenden genau über die Unstimmigkeiten zu informieren und zu präzisieren, welche Praktiken nicht mehr anwendbar sein sollen, zumal die Praxis bezüglich der Vergütungen der EDI gemäss den Angaben von F.________ auch weiteren Stellen, insbesondere dem Stadtschreiber J.________, bekannt gewesen ist. Zu diesem Punkt ist schliesslich anzumerken, dass der Beschuldigte selbst nur zwei Quittungen der EDI unterzeichnet hat. Gegenüber der Polizei führte er zwar aus, dass die Mitarbeitenden des Werk- hofs das Geld der EDI jeweils in die Werkhofkasse gelegt hätten und die von ihm gemachten Anga- ben betreffend Verbrauch der Gelder stimmen mit den dokumentierten Einnahmen überein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die jeweiligen Vergütungen auch tatsächlich in die Werkhof- kasse geflossen sind; sollte an den Angaben des Beschuldigten gezweifelt werden, könnte ihm hin- gegen nicht einmal nachgewiesen werden, dass er über die fraglichen Gelder verfügt, geschweige denn, sich damit persönlich bereichert hat. Was die Vergütungen der IGORA anbelangt, ist klar, dass bis 2018 eine Vereinbarung mit der Schule K.________ bestand und die Vergütungen direkt durch die zuständige Lehrperson abgerechnet und zugunsten der beteiligten Kinder verwendet wurden. Auch hier war F.________ in die Entscheidfin- dung involviert, weshalb kein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten ersichtlich ist. Im Weite- ren wurde die Frage einer Nachfolgelösung für die Betreuung des Dosenstampfens gemäss den Schilderungen von F.________ bereits vor seiner Freistellung aufgeworfen, woraufhin er dem Be- schuldigten zugestanden hat, dass er das Dosenstampfen selbständig weiterführen darf. Dabei hat er dem Beschuldigten freie Hand gelassen und sich nicht weiter darum gekümmert. Der Beschuldigte verfügte folglich über das Einverständnis der ihm vorgesetzten Stelle, das Dosenstampfen selbständig weiterzuführen, wobei ihm keine genauen Anweisungen gegeben wurde, wie er mit den Vergütungen der IGORA zu verfahren hat. Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass die Vergütungen weiterhin den Kindern zukommen sollten, die sich am Dosenstampfen beteiligten. Es ist zugegebenermassen unschön, dass der Beschuldigte die Vergütungen der IGORA über sein Pri- vatkonto abgerechnet hat – auch sein früherer Vorgesetzter F.________ schien in der Einvernahme
8 bei der Polizei erstaunt darüber gewesen zu sein –, da die Gelder jedoch bestimmungsgemäss ver- wendet, sprich an die beteiligten Kinder weitergeleitet wurden, lässt sich daraus kein strafrechtlich re- levantes Verhalten ableiten. Auch der Umstand, dass die erste festgestellte Überweisung der IGORA an den Beschuldigten erst im Sommer 2019 – mithin mehrere Monate nach der Freistellung von F.________ – getätigt wurde, ändert an dieser Einschätzung nichts. Selbst wenn angenommen wer- den würde, dass sich der Beschuldigte nach der Freistellung von F.________ noch einmal bei den ihm vorgesetzten Stellen hätte vergewissern müssen, ob er das Dosenstampfen tatsächlich weiter- führen darf, wäre durch eine entsprechende Unterlassung einzig eine fahrlässige Tatbegehung denk- bar. Weil es sich bei der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB um Vorsatzdelikte handelt, ist eine fahrlässige Tatbegehung jedoch nicht strafbar. Zum Schluss bleibt zu erwähnen, dass die Strafbarkeit des Beschuldigten jedenfalls spätestens bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands scheitern würde. Die getätigten Ermittlungen haben klar ge- zeigt, dass der Beschuldigte davon ausging, dass seine Handlungen aufgrund der Einwilligung durch seinen Vorgesetzten, F.________, rechtmässig seien. Folglich bestand kein Vorsatz, die Vergütungen der EDI und der IGORA unrechtmässig zu verwenden und auch keine Absicht, sich oder andere Per- sonen unrechtmässig zu bereichern. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann. Das Verfahren ist folglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich zunächst gegen die staatsanwaltschaftliche Feststellung, wonach der Beschuldigte den Sachverhalt im Strafverfahren konsis- tent und übereinstimmend mit den Angaben in der Stellungnahme seines Anwaltes im Verwaltungsverfahren geschildert habe, und fügt diverse Beispiele an, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten nicht stringent, widersprüchlich und sicherlich nicht konstant seien. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte sei zu keiner Zeit befugt gewesen, selbständig über die Verwendungen der Vergütun- gen der IGORA sowie der EDI zu entscheiden. Ihm sei von der Beschwerdeführerin lediglich ein Betrag von CHF 500.00 für diverse Auslagen von täglichen Arbeiten zur Verfügung gestellt worden, über die er ohne entsprechende Rücksprache habe verfügen können. Dass der Beschuldigte über diese Ausgaben Buch geführt habe, zeige auf, dass er sich bewusst gewesen sei, dass er Rechenschaft über seine Ausgaben habe ablegen müssen, weshalb ihm habe bewusst sein müssen, dass er auch für die hier interessierenden Vergütungen die internen Konti hätte verwenden und eine Buchführung hätte gewährleisten müssen. Auch aus anderen Gründen (zeitliche Diskrepanz zwischen dem Ausscheiden des früheren Leiters Infrastruktur und den Zahlungen auf das private Konto des Beschuldigten, finanzielle Grenze der Verfügungskompetenz des Beschuldigten von CHF 200.00 in der Werkhofkas- se nach eigener Aussage, Wissen von der Existenz des entsprechenden «Abfall- kontos» der Gemeinde beim Beschuldigten, entsprechende Feststellung des Re- gierungsstatthalteramtes in seinem Entscheid vom 30. Juli 2025, vgl. Beschwerde vom 31. Juli 2025 Ziff. 2.5 ff.) habe dem Beschuldigten offensichtlich die Legitimati- on gefehlt, selbständig über die Vergütungen in der erwähnten Höhe zu verfügen. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin weitere Beispiele an, welche aufzeigen sollen, dass sich der Beschuldigte – selbst wenn entsprechende Weisungen be-
9 standen hätten – ungeniert darüber hinweggesetzt und nach eigenem Gutdünken gehandelt hat. In Bezug auf die Vergütungen der IGORA für die Abgabe der Aluminiumdosen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kontoauszüge des Beschuldigten zeig- ten gerade nicht auf, dass er die erhaltenen Vergütungen an seine Kinder weiterge- leitet habe, was auch für die angeblich zeitnahen Bargeldbezüge des Beschuldig- ten gelte. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die er- haltenen Beträge teilweise per Banküberweisung und teilweise über den Umweg des Bargeldbezuges hätte ausbezahlen sollen. Hinsichtlich der letzten Auszahlung vom 5. Oktober 2023 sei erwiesen, dass der Beschuldigte diese nicht weitergeleitet habe und hierfür auch kein Grund vorliege. Weiter seien die Aussagen des Be- schuldigten auch diesen Vorwurf betreffend nicht stringent. Schliesslich sei die An- nahme der Staatsanwaltschaft, durch das Vorgehen des Beschuldigten sei der Be- schwerdeführerin gar keinen Schaden entstanden, falsch, da das Sortieren auch durch einen Werkhofmitarbeiter auf Arbeitszeit hätte erledigt werden können, womit der Beschwerdeführerin durch das gewählte Vorgehen des Beschuldigten sehr wohl ein Defizit entstanden sei. Betreffend Vergütungen der EDI führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldig- te habe diesbezüglich selbst angegeben, dass die Angestellten des Werkhofes ihm das entsprechende Geld gebracht hätten, womit entgegen der Staatsanwaltschaft irrelevant sei, ob die Quittungen der EDI teilweise durch andere Mitarbeitende als den Beschuldigten unterzeichnet worden seien. Da es sich bei diesen Einnahmen um rund CHF 2'000.00 pro Jahr gehandelt habe, habe dem Beschuldigten klar sein müssen, dass es sich um Geld der Beschwerdeführerin gehandelt habe, über wel- ches er nicht nach eigenem Gutdünken habe verfügen dürfen, was umso mehr gel- te, als der Beschuldigte nach eigener Angabe die Verwendung sämtlicher Beträge jenseits von CHF 200.00 mit seinem damaligen Vorgesetzten habe besprechen müssen. Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, der Beschuldigte vermöge nicht zu belegen, ob resp. wie er die Vergütungen der IGORA sowie der EDI tatsächlich verwendet habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich und/oder seine Tochter unrechtmässig bereichert habe und dabei mindestens eventualvorsätzlich vorgegangen sei, was anhand der Auszahlungen auf sein eigenes Konto (IGORA) bzw. der Verteilung nach eigenem Ermessen (EDI) belegt sei. Es sei weder von fehlenden Prozessvoraussetzungen noch von einer klaren Straflosigkeit auszuge- hen. Ebenso sei die Beweislage zweifelhaft, weshalb im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ein erstinstanzliches Gericht und nicht die Staatsanwalt- schaft die vorliegende Angelegenheit zu beurteilen habe.
E. 6.3 Der Beschuldigte widerspricht der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom
15. September 2025 in vielerlei Hinsicht. Zu seinem thematisierten Aussageverhal- ten bringt er vor, seine Angaben im Gespräch vom 1. November 2023 könnten hierzu nicht herangezogen werden, da er seitens der Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden sei und seine später korrigierten Angaben zur Verwendung der Vergütungen mit den durchgeführten Beweismassnahmen übereingestimmt hätten. Nachdem die Sachverhaltsabklärungen der Staatsanwaltschaft ergeben
10 hätten, dass der Beschuldigte die Vergütungen der EDI und der IGORA im Sinne einer Praxis verwendet haben solle, die weder vom Beschuldigten initiiert noch von vorgesetzter Stelle je kritisiert oder hinterfragt worden sei, erwiesen sich die Aus- führungen der Beschwerdeführerin zum Aussageverhalten des Beschuldigten oh- nehin als unbehilflich. Neben der Tatsache, dass er lediglich bestehende und von der Beschwerdeführerin bzw. dem früheren Abteilungsleiter tolerierte Praktiken weiterführte und damit weisungsgebunden gehandelt habe, sei die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach eine Strafbarkeit des Beschuldigten bereits mangels Vorsatzes zu verneinen sei, weil gestützt auf die getätigten Ermittlungen davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte aufgrund der Einwilligung sei- nes Vorgesetzten von der Rechtmässigkeit seiner Handlungen ausgegangen sei, nicht zu beanstanden.
E. 7.1.1 Zunächst hält die Beschwerdekammer dafür, dass – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – seinem Aussageverhalten für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Einstellung, insbesondere was die Verwendung der Einnahmen aus den Vergütun- gen der EDI und seine Intentionen angeht, die Relevanz nicht abgesprochen wer- den kann.
E. 7.1.2 Der Beschuldigte sagte in seiner Einvernahme vom 22. April 2024 zu den Ver- gütungen der EDI aus, dass die Mitarbeitenden des Werkhofes, wenn sie einen Zaun, Träger oder sonstiges Altmetall dort entsorgten, ihm anschliessend den Erlös daraus gebracht hätten, was dann ins Werkhofkässeli gelegt worden sei, womit dann Bier, Pizza und dergleichen bezahlt worden seien (Z. 195-204). Weiter erklär- te er auf entsprechende Nachfrage der Polizei, nach ihm habe seine Vorgesetzte, Frau L.________, von diesem Kässeli gewusst (Z. 214 f.). Ebenso habe der ehe- malige Abteilungsleiter, F.________, davon gewusst, dass auch Gelder der Stadt (Anmerkung der Kammer: wohl gemeint aus der Entsorgung von Altmetallen) ins Kässeli geflossen seien. Mit diesem habe die Abmachung bestanden, dass einzel- ne Einnahmen mit ihm besprochen würden, wenn sie CHF 200.00 überstiegen (Z. 225-230).
E. 7.1.3 Weiter wurde der ehemalige Abteilungsleiter, F.________, am 30. Oktober 2024 von der Polizei delegiert einvernommen. Dieser bestätigte auf entsprechende Fra- ge der Polizei, ob zwischen ihm und dem Beschuldigten eine Abmachung bestan- den habe, wonach Vergütungen der EDI in ein Kässeli des Werkhofs fliessen und mit diesen Geldern Ausgaben des Werkhofs gedeckt werden sollten, dass dies bei direkten Ablieferungen durch den Werkhof so gewesen sei (Einvernahme F.________ vom 30. Oktober 2024 Z. 138). Im Unterschied dazu seien Entsorgun- gen durch die Mulden in der Buchhaltung abgerechnet worden (Z. 110 und Z. 186 f.). Weiter sagte er aus, der Stadtschreiber, J.________, habe von dieser Kasse im Werkhof gewusst, die es im Übrigen am 1. Oktober 2011, als er (F.________) zur Stadt Nidau gekommen sei, bereits gegeben habe (Z. 141 ff.). Es habe nichts Schriftliches dazu gegeben (Z. 148). Er habe dem Beschuldigten diesbezüglich keine Weisungen erteilt (Z. 150).
11
E. 7.1.4 Aus diesen Aussagen erhellt, dass es offenbar einer langjährigen Praxis des Werk- hofes entsprach, dass Einnahmen aus der direkten Ablieferung von Altmetallen bei der EDI in die Werkhofkasse flossen und zu Gunsten der Mitarbeitenden verwendet wurden. Weiter ergibt sich, dass mehrere Stellen der Beschwerdeführerin (Abtei- lungsleitung als direkte Vorgesetzte der Werkhofmitarbeitenden, Stadtschreiber) von dieser Praxis Kenntnis hatten und diese tolerierten. Diese beiden Faktoren werden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Entsprechend kann mit der Staatsanwaltschaft der Schluss gezogen werden, dass es in der Verantwor- tung der Beschwerdeführerin gelegen hätte, nach dem Austritt des früheren Abtei- lungsleiters im Herbst 2018 die Mitarbeitenden des Werkhofes über allfällige nun nicht mehr anwendbare Praktiken zu informieren – was umso mehr gilt, als der Ab- teilungsleiter nach eigenen Angaben zunächst am 30. November 2018 von der Be- schwerdeführerin freigestellt und ihm dann anschliessend im Januar 2019 gekün- digt worden sei (vgl. Einvernahme F.________ vom 30. Oktober 2024 Z. 28 f.) – und es für den Beschuldigten keinen Grund gab, an der Rechtmässigkeit der Wei- terführung der Praxis hinsichtlich der Verwendung von Vergütungen aus der Altme- tallentsorgung zu zweifeln. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass das staatsanwaltschaftlich auf- geworfene Beweisproblem betreffend Unterzeichnung der Quittungen der EDI hier irrelevant ist, da vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird, dass er faktisch über die Ausgaben der Werkhofkasse bestimmte, auch wenn er die Vergütungen der EDI nicht immer selbst entgegennahm. Dies wird von der Staatsanwaltschaft allerdings nur als weitere (Eventual-)Begründung vorgebracht und ist damit uner- heblich. Dass der Beschuldigte über die von der Beschwerdeführerin zur Deckung alltäglicher Ausgaben jährlich zur Verfügung gestellten CHF 500.00 akribisch Buch führte, ist für den hier interessierenden Tatvorwurf ebenso unerheblich. Wenn überhaupt, spricht diese Tatsache eher wieder für das Vorhandensein einer buch- haltungsunabhängigen Praxis im Umgang mit der Verwendung der Vergütungen der EDI. Einzig die Aussage des Beschuldigten, wonach abgemacht gewesen sei, dass er Beträge von mehr als CHF 200.00 mit seinem Vorgesetzten zu besprechen habe, wirft Fragen auf, zumal doch einige Vergütungen der EDI diesen Betrag überstiegen (vgl. Auflistung in Ziff. 4.2 S. 18 f. der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass diese informelle Abmachung mit dem ehemaligen Abtei- lungsleiter, welcher im Zeitpunkt der ersten dem Beschuldigten zur Last gelegten Vergütung der EDI bereits seit über zwei Jahren nicht mehr im Amt war, getroffen wurde. Schliesslich verfängt die Argumentation, dass auch ein Vorgesetzter nicht darüber habe entscheiden können, wie Geld, welches über das entsprechende in- terne Konto hätte abgerechnet werden müssen, anders als durch Zuführung zum Vermögen der Beschwerdeführerin habe verwendet werden können, nicht. Es ist nicht am Beschuldigten, die Verfügungskompetenzen seiner Vorgesetzten zu ken- nen. Er darf sich auf eine mündliche Erlaubnis, die fraglichen Einnahmen via Werk- hofkasse zugunsten aller Mitarbeitenden verwenden zu können, verlassen.
12
E. 7.2.1 Betreffend die Vergütungen der IGORA ist die Entstehungsgeschichte des Regi-
mes des «Dosenstampfens» zu beachten. Es ist unbestritten, dass dieses auf In-
itiative eines ehemaligen Lehrers entstand, der die Möglichkeit sah, durch die Mit-
hilfe seiner Schulklassen bei der Aluminiumentsorgung die Klassenkasse aufzu-
bessern. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass sowohl der Beschuldigte
als auch der ehemalige Abteilungsleiter F.________ aussagten, dass zuvor die
Aludosen mit den restlichen Altmetallen entsorgt worden waren und erst durch das
spezifische Recycling der Dosen überhaupt zusätzliche Einnahmen generiert wur-
den, weil der Preis für das recycelte Aluminium die Transportkosten der Entsor-
gung überstieg (Einvernahme F.________ vom 30. Oktober 2024 Z. 48-64; Einver-
nahme Beschuldigter vom 22. April 2024 Z. 50 ff., Z. 177-179). Entsprechend geht
die Staatsanwaltschaft folgerichtig davon aus, dass erst die Schulkinder durch das
«Dosenstampfen» einen Mehrwert generierten, den es ansonsten gar nicht gege-
ben hätte. Wäre dies nicht der Fall gewesen und wären der Beschwerdeführerin
durch das «Dosenstampfen» tatsächlich finanzielle Nachteile entstanden, hätte
diese dem wohl kaum zugestimmt bzw. der Schule nur einen Teil des so erzielten
Erlöses zugestanden. Inwiefern also der Beschwerdeführerin dadurch, dass der
Beschuldigte nach dem Rückzug des Lehrers das «Dosenstampfen» mit seinen
Kindern bzw. deren Freunden und Freundinnen weiterführte, ein Vermögensscha-
den – der Voraussetzung einer Tatbestandsmässigkeit der Veruntreuung von Ver-
mögenswerten bzw. ungetreuen Geschäftsführung bildet (vgl. NIGGLI/RIEDO, in:
Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 110 f. zu Art. 138 StGB bzw. den
Wortlaut von Art. 158 Ziff. 1 StGB) – entstanden ist, ist nicht ersichtlich. Theoretisch
hätte das entsprechende Sortieren auch ein Werkhofmitarbeiter auf Arbeitszeit er-
ledigen können. Diese zusätzlich aufgewendete Arbeitszeit wäre für die Beschwer-
deführerin aber mutmasslich mit höheren finanziellen Aufwendungen verbunden
gewesen, wenn man davon ausgeht, dass der Stellenplan ohne diese zusätzliche
Arbeit korrekt berechnet war. Gegenteiliges zeigt sie jedenfalls nicht auf. Wahr-
scheinlicher erscheint denn das Szenario, dass nach einem allfälligen Wegfall des
«Dosenstampfens» wieder zur vorbestehenden Praxis der nicht gesonderten Alu-
entsorgung zurückgekehrt worden wäre.
E. 7.2.2 Im Übrigen zeigt sich auch hier, dass die Angaben des Beschuldigten mit den Er- gebnissen der Beweiserhebungen übereinstimmen. Mit der Staatsanwaltschaft lässt sich den edierten Kontoauszügen des Beschuldigten entnehmen, dass er die auf sein Konto überwiesenen Vergütungen der IGORA entweder per Banküberwei- sung an seine Kinder weiterleitete oder zeitnah Bargeldbezüge tätigte, welche den Betrag des jeweiligen Bons abdeckten. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte vor der Auszahlung der Vergütungen der IGORA den ge- nauen Betrag nicht kennen konnte und deshalb eine Bargeldbezug vor den Aus- zahlungen ausser Betracht falle, ist zu entgegnen, dass diesbezüglich davon aus- gegangen werden kann, dass der Beschuldigte, welcher regelmässig Dosen ent- sorgt hatte, aufgrund von Erfahrungswerten ungefähr abschätzen konnte, wie hoch die Vergütung jeweils ausfallen würde. Dass der Beschuldigte die letzte Auszah- lung vom 30. Oktober 2023 nicht mehr weitergeleitet bzw. in die Werkhofkasse ge- legt hat, ist vor dem Hintergrund, dass er nur wenige Tage danach fristlos entlas-
13 sen wurde, nicht von massgeblicher Relevanz, zumal er auch schon früher Ver- gütungen der IGORA nicht umgehend innerhalb der nächsten Tage weitergeleitet hatte (vgl. bspw. die am 31. Juli 2020 eingegangenen Vergütungen der IGORA, die er in gleicher Höhe erst am 14. September 2020 an seine Kinder weiterleitete).
E. 7.2.3 Unabhängig des soeben Gesagten hält die Staatsanwaltschaft – wie bereits bei den Vergütungen der EDI – auch hier zu Recht fest, dass der Beschuldigte über das Einverständnis der ihm vorgesetzten Stelle verfügte, das «Dosenstampfen» selbständig weiterzuführen, wobei ihm von F.________ freie Hand gelassen wurde (Einvernahme F.________ vom 30. Oktober 2024 Z. 95). Da ihm keine Weisungen erteilt wurden, wie er mit den Vergütungen der IGORA zu verfahren hatte, durfte er auch hier davon ausgehen, dass die Einnahmen weiterhin den Kindern zukommen sollten, welche sich am «Dosenstampfen» beteiligten. Entsprechend hat er auch in dieser Hinsicht die Gelder bestimmungsgemäss verwendet.
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte sowohl die Vergütungen der EDI als auch diejenigen der IGORA im Einverständnis seines ehemaligen Vorge- setzten verwendete. Dass er sich diesbezüglich nach den personellen Veränderun- gen innerhalb der Beschwerdeführerin nicht nach der Weitergeltung der bis dahin nicht beanstandeten Praktiken erkundigte, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Damit ist weder eine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB noch eine Pflichtverletzung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB ge- geben, womit eine Strafbarkeit des Beschuldigten bereits an der objektiven Tatbe- standsmässigkeit der angezeigten Delikte scheitert. Selbst wenn man durch die Handlungen des Beschuldigten eine objektive Tatbestandsmässigkeit der Verun- treuung bzw. ungetreuen Geschäftsführung bejahen wollte – was, soweit es um die Vergütungen der IGORA geht, zudem am Fehlen eines eigentlichen Vermögens- schadens der Beschwerdeführerin scheitert (vgl. E. 7.2.1 oben) – fehlt es spätes- tens an einem entsprechenden Vorsatz des Beschuldigten, die genannten Einnah- men unrechtmässig zu verwenden sowie auch an der geforderten Absicht, sich oder andere Personen unrechtmässig zu bereichern.
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung im Amt und der ungetreuen Geschäftsführung als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und damit ab- zuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 9.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
E. 9.3.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs.
14 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädi- gung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechts- mittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Ein- stellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die un- terliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Rechtmässigkeit der Einstellung hinsichtlich der untersuchten Veruntreuung im Amt und ungetreuen Geschäftsbesorgung und damit zweier Offizialdelikte zu beurteilen. Folglich geht die festzusetzende Entschädigung des obsiegenden Be- schuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kan- tons Bern.
E. 9.3.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Ta- rifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
E. 9.3.3 Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht mit Eingabe vom 20. Februar 2026 für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 8'188.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieser erweist sich mit Blick auf den hiervor genannten Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00 angesichts der konkre- ten Umstände als deutlich überhöht. Mit Blick auf die durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die klar unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses, den leicht unterdurchschnittlichen Aktenumfang (3 Schnellhefter) sowie die Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ bereits Vorkenntnisse aus einem Verwaltungsver- fahren denselben Lebenssachverhalt betreffend hatte, wird die Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ (insb. Besprechungen und Korrespondenz mit dem Kli- enten, Korrespondenz mit der Beschwerdekammer, Aktenstudium, Redaktion einer neunseitigen Stellungnahme in der Rolle des «Beschwerdegegners», Kenntnis- nahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Auslagen für Kopien) pauschal auf CHF 6'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. In Anwendung von Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung direkt Rechtsanwalt B.________ auszurich- ten, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft.
15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 6'500.00 festgesetzt und Rechts- anwalt B.________ ausgerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 21. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtschreiber: Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Dispositiv
- Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das unter der Verfahrensnummer BJS 23 27268 geführte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschul- digter) wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich be- gangen zum Nachteil der C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 26. Juli 2019 bis am 25. Oktober 2023, ein. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 31. Juli 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren:
- Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2025 sei aufzuheben.
- Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Angezeigten, A.________, weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft sei insbesondere anzuwei- sen, im Mindesten die nachfolgenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen: a) die Einvernahme der Privatklägerin sei nachzuholen, b) die Verfahrensakten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verfahren 100.2024.249X6, seien zu edieren - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Nach Eingang der amtlichen Akten BJS 23 27268 eröffnete die Verfahrensleitung am 13. August 2025 ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwalt- schaft und dem Beschuldigten je eine Kopie der Beschwerde zu und gab diesen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 18. August 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. August 2025 zeigte Rechtsanwalt B.________ sein Mandatsverhältnis zum Beschuldigten an und beantragte Akten- einsicht sowie die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, was ihm mit Verfügung vom 1. September 2025 gewährt wurde. Mit Stellungnahme vom 15. September 2025 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Mit Verfü- gung vom 16. September 2025 gab die Verfahrensleitung von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt B.________ eine Honorarnote ein, wovon mit Verfü- gung vom 25. Februar 2026 Kenntnis gegeben wurde.
- Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b 3 StPO). Sie ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
- 3.1 Vorab wirft die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht vor, nicht sämtliche relevanten Beweise erhoben zu haben. Die Staatsanwaltschaft ha- be hinsichtlich des parallel laufenden Verwaltungsverfahrens betreffend die fristlose Entlassung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin lediglich auf die Stel- lungnahme des Beschuldigten Bezug genommen, den Entscheid des Regierungs- statthalteramtes, welcher von der Beschwerdeführerin eingereicht worden sei, je- doch völlig ausser Acht gelassen, geschweige denn die entsprechenden vollständi- gen Akten im Verwaltungsverfahren ediert. Daraus ergebe sich, dass die Staats- anwaltschaft nicht sämtliche Beweise erhoben habe, insbesondere wenn sie selbst das Verwaltungsverfahren resp. die Äusserungen des Beschuldigten im Verwal- tungsverfahren als entscheidwesentlich erachte. Die Staatsanwaltschaft habe nicht nur entlastende, sondern auch belastende Beweise zu erheben (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 6). 3.2 Die Strafbehörden klären gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich er- scheint (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
- Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 6 StPO; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom
- September 2020 E. II.2.2.1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 3.3 Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren wiedergegebenen Ausführungen über- haupt explizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz i.S.v. Art. 6 StPO rü- gen wollte, kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Zwar ist korrekt, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme des Beschuldigten bzw. seines Anwaltes im Verwaltungsverfahren verweist. Sie tut dies jedoch lediglich am Rande bei der Würdigung des grundsätzlichen Aussageverhal- tens des Beschuldigten. Inwiefern die Akten des Verwaltungsverfahrens ansonsten für die vorliegende Strafuntersuchung relevant sein könnten – dort ging es um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene fristlose Kündigung des Beschuldigten gerechtfertigt gewesen war und damit verbunden, ob der Be- schuldigte seine arbeitnehmerischen Pflichten in grober Weise verletzt hat – wird von der Beschwerdeführerin weder begründet noch erschliesst sich dies der Be- schwerdekammer. Im von der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft ein- gereichten Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 30. Juli 2024 wird ausgeführt, dass zwar der gewichtige Verdacht im Raum stehe, wonach sich der Beschuldigte zum Nachteil der Beschwerdeführerin strafbar gemacht ha- be, darüber jedoch die Strafbehörden zu befinden hätten (E. 6.8). Dass sich die Staatsanwaltschaft ihre Meinung zur Strafbarkeit des Beschuldigten gestützt auf 4 die eigenen bzw. von ihr in Auftrag gegebenen Ermittlungen und ohne Edition der Akten des Verwaltungsverfahrens gebildet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin die entsprechende Aktenedition bei der Staatsanwaltschaft gar nie – auch nicht im Rahmen ihrer Stellungnahme nach erfolgter Mitteilung des Ab- schlusses der Untersuchung gemäss Art. 318 StPO – beantragt hatte.
- Dem von der Beschwerdeführerin initiierten Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte war bei der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2015 bis zum 13. November 2023 als Leiter Werkhof angestellt und in dieser Funktion unter anderem für die Überwachung der Abfallsammelstellen zuständig. Im Wesentlichen wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, im Rahmen dieser Tätigkeit einerseits ab dem 26. Juli 2019 Vergütungen aus der Abgabe von Aludosen der C.________ mittels Gutscheinen des Entsorgungssammeldienstes IGORA in der Höhe von ins- gesamt CHF 2'611.70 auf sein privates Konto bzw. dasjenige seiner Tochter über- wiesen und andererseits ab dem 28. Januar 2021 Einnahmen aus der Entsorgung von Altmetall bei den Entsorgungsdiensten EDI (nachfolgend: EDI) in E.________ von insgesamt CHF 5'074.65 unrechtmässig verwendet zu haben. Der Beschuldig- te stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IGORA-Gutscheine seinen Kindern weitergeleitet zu haben, die teilweise selbst bzw. mit Kolleginnen und Kol- legen durch das «Stampfen» und Sortieren der Aludosen den Mehrwert überhaupt erzielt hätten. Betreffend die Vergütungen der EDI bringt er vor, die eingenomme- nen Beträge in die Werkhofkasse gelegt und diese dann bei unterschiedlichen Ge- legenheiten zu Gunsten der Mitarbeitenden des Werkhofes verwendet zu haben.
- 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies be- deutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Frei- spruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge- 5 richts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grund- satzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar er- stellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Ok- tober 2023 E. 7.1). 5.2 Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht die Person, die sich eine ihr anvertraute fremde bewegli- che Sache aneignet, um sich oder eine andere Person damit unrechtmässig zu be- reichern (Abs. 1) sowie die Person, die einen ihr anvertrauten Vermögenswert un- rechtmässig in ihrem oder dem Nutzen einer anderen Person verwendet (Abs. 2). Handelt die Tatperson als Mitglied einer Behörde oder als Beamte, liegt eine Ver- untreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2 StGB) vor. 5.3 Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen einer anderen Person zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verlet- zung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass die andere Person am Vermögen geschädigt wird.
- 6.1 6.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Sach- verhalt Folgendes aus (S. 9 ff. der angefochtenen Verfügung): Der Beschuldigte hat den Sachverhalt im Strafverfahren konsistent und übereinstimmend mit den An- gaben in der Stellungnahme seines Anwalts im Verwaltungsverfahren geschildert. Seine Angaben konnten zudem durch die getätigten Ermittlungen verifiziert werden. So kann gestützt auf die durch die Privatklägerin eingereichten Unterlagen nachvollzogen werden, dass die Verwertung von Altmetal- len Kosten verursachte, welche nicht durch die damit generierten Einnahmen gedeckt waren. Die Pri- 6 vatklägerin machte in ihrer Stellungnahme zwar geltend, das sei falsch. Sie räumte jedoch selbst ein, dass Defizite entstehen würden, wenn das Aluminium mit anderen Altmetallen vermischt durch ein ex- ternes Transportunternehmen zur Entsorgungsstation gebracht werde, da in diesem Fall die Trans- portkosten die Vergütung für das transportierte Material oft übersteigen würde, wo hingegen bei direk- ter Ablieferung durch das Werkhofpersonal keine zusätzlichen Kosten entstehen würden. Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen des Beschuldigten und F.________, handelte es sich bei der Abholung durch ein externes Transportunternehmen jedoch um das Standardvorgehen, welches vor der Einführung des Dosenstampfens angewendet wurde. Folglich konnte durch die Einführung des Dosenstampfens tatsächlich eine Verminderung der Kosten erzielt werden, respektive schufen die Schulkinder dadurch einen Mehrwert, den es ansonsten gar nicht gegeben hätte. Entsprechend wäre auch eine Entlöhnung der Kinder analog der Schnupperlehrlinge wenig sinnvoll, da die Schuldkinder [recte: Schulkinder] für längere Arbeit (gemäss dem Beschuldigten generierten sie für ca. zwei Mona- te Sortieren lediglich CHF 100.00 bis CHF 150.00) wesentlich weniger verdient haben dürften als die Schnupperlehrlinge. Im Weiteren haben G.________ und F.________ übereinstimmend mit dem Be- schuldigten geschildert, dass das sogenannte Dosenstampfen auf Initiative von G.________ einge- führt wurde und die dadurch generierten Einnahmen vereinbarungsgemäss den beteiligten Schulkin- dern zukamen. Diese Praxis war offenbar auch dem früheren Schulleiter der betroffenen Schule be- kannt gewesen, womit es sich keinesfalls – wie von der Privatklägerin wiederholt behauptet – um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handeln kann. Als G.________ das Dosenstampfen nicht mehr weiterführen wollte, hat der Beschuldigte die Organisation mit Einwilligung von F.________ an sich genommen und das Dosenstampfen mit seinen Kindern und deren Kollegen weitergeführt und so weiterhin einen Mehrwert geschaffen, den es ohne den Einsatz der Kinder gar nie gegeben hätte. Die edierten Kontounterlagen des Beschuldigten zeigen sodann, dass er die von IGORA erhaltenen Ver- gütungen jeweils an seine Kinder weiterleitete. So sind nebst den durch die Privatklägerin erwähnten Überweisungen an H.________ und I.________, bei welchen als Zahlungsgrund das Dosenstampfen genannt wird, mehrere Bargeldbezüge zeitlich kurz vor oder nach der Ausstellung des IGORA-Bons ersichtlich, welche den Betrag des jeweiligen Bons abdeckten und somit mit den Aussagen des Be- schuldigten übereinstimmen, wonach er der Einfachheit halber das Geld auf sein eigenes Konto habe überweisen lassen und die Kinder selbst entschädigt habe. Schliesslich bestätigte F.________, dass es üblich und durch die vorgesetzten Stellen akzeptiert gewesen ist, dass die mittels Ablieferung von Wertstoffen durch Werkhofmitarbeitende bei der EDI generierten Gelder in die Werkhofkasse gelegt und zu Gunsten der Mitarbeitenden verwendet wurden. Demnach kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die in der Strafanzeige vom 13. November 2024 erwähnten Gelder der IGORA im Be- trag von CHF 2'611.70 den Kindern als Gegenleistung für ihren Einsatz beim Dosenstampfen zu- kommen liess und die Vergütungen der EDI im Betrag von CHF 5'037.65 (und nicht CHF 5'197.45 wie in der Anzeige erwähnt) in die Werkhofkasse legte und zu Gunsten seiner Mitarbeitenden verwende- te. Respektive ist hier festzuhalten, dass die Editionen bei der EDI ergeben haben, dass die Unter- schrift des Beschuldigten gar nur auf Quittungen von insgesamt CHF 530.30 vorhanden war. Es kann ihm demnach nicht nachgewiesen werden, dass er die Differenz bis zu den CHF 5'037.65 überhaupt je in Händen gehalten hätte. Vielmehr sprechen die unterschiedlichen Unterschriften eben gerade dafür, dass dieses Vorgehen im Werkhof allgemeine und langjährige Praxis war und das Geld nicht dem Beschuldigten zukam, da es absolut unwahrscheinlich ist, dass er weitere Mitarbeitende das Geld hätte abholen lassen, um dieses dann für private Zwecke zu veruntreuen. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte durch diese erstellten Handlungen den Tatbestand der Veruntreuung im Amt oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt hat. 7 6.1.2 Weiter erwog die Staatsanwaltschaft anschliessend zur Strafbarkeit des Beschul- digten Folgendes (S. 11 ff. der angefochtenen Verfügung): Unabhängig davon, ob die hier fraglichen Sachen respektive Vermögenswerte dem Beschuldigten anvertraut waren oder ob er als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB gehandelt hat, stellt sich vorliegend die Frage, ob die durch den Beschuldigten getätigten Vermögensdispositionen unrecht- mässig respektive pflichtwidrig waren oder ob der Beschuldigte zu diesen Dispositionen befugt war. Betreffend die Vergütungen der EDI kann festgehalten werden, dass gemäss den Aussagen von F.________ bereits im Zeitpunkt seines Stellenantritts im Jahr 2011 – mithin lange bevor der Be- schuldigte für die C.________ tätig wurde – die Praxis bestand, dass die Vergütungen der Wertstoffe, welche direkt von Mitarbeitenden des Werkhofs bei der EDI abgeliefert werden, in die Werkhofkasse fliessen und für Znünis, Mitarbeitendenanlässe oder -geschenke verwendet werden dürfen. Da der Beschuldigte die Vergütungen der EDI gemäss dieser Praxis verwendet hat, ist sein Handeln als rechtmässig zu beurteilen, auch wenn er diesbezüglich nur mündlich angewiesen wurde. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Beschuldigte von dieser Praxis profitiert hat, entgegen der Auffassung der Privatklägerin ändert dieser Umstand jedoch nichts an der Rechtmässigkeit seines Handelns. Wenn die Privatklägerin im Weiteren geltend macht, der Beschuldigte habe nach dem Aus- tritt seines früheren Vorgesetzten wissen müssen, dass sie mit dessen Praktiken nicht einverstanden sei und folglich dessen Anweisungen in Frage stellen müssen, kann dem entgegengehalten werden, dass es vielmehr in der Verantwortung der Privatklägerin gelegen hätte, ihre Mitarbeitenden genau über die Unstimmigkeiten zu informieren und zu präzisieren, welche Praktiken nicht mehr anwendbar sein sollen, zumal die Praxis bezüglich der Vergütungen der EDI gemäss den Angaben von F.________ auch weiteren Stellen, insbesondere dem Stadtschreiber J.________, bekannt gewesen ist. Zu diesem Punkt ist schliesslich anzumerken, dass der Beschuldigte selbst nur zwei Quittungen der EDI unterzeichnet hat. Gegenüber der Polizei führte er zwar aus, dass die Mitarbeitenden des Werk- hofs das Geld der EDI jeweils in die Werkhofkasse gelegt hätten und die von ihm gemachten Anga- ben betreffend Verbrauch der Gelder stimmen mit den dokumentierten Einnahmen überein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die jeweiligen Vergütungen auch tatsächlich in die Werkhof- kasse geflossen sind; sollte an den Angaben des Beschuldigten gezweifelt werden, könnte ihm hin- gegen nicht einmal nachgewiesen werden, dass er über die fraglichen Gelder verfügt, geschweige denn, sich damit persönlich bereichert hat. Was die Vergütungen der IGORA anbelangt, ist klar, dass bis 2018 eine Vereinbarung mit der Schule K.________ bestand und die Vergütungen direkt durch die zuständige Lehrperson abgerechnet und zugunsten der beteiligten Kinder verwendet wurden. Auch hier war F.________ in die Entscheidfin- dung involviert, weshalb kein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten ersichtlich ist. Im Weite- ren wurde die Frage einer Nachfolgelösung für die Betreuung des Dosenstampfens gemäss den Schilderungen von F.________ bereits vor seiner Freistellung aufgeworfen, woraufhin er dem Be- schuldigten zugestanden hat, dass er das Dosenstampfen selbständig weiterführen darf. Dabei hat er dem Beschuldigten freie Hand gelassen und sich nicht weiter darum gekümmert. Der Beschuldigte verfügte folglich über das Einverständnis der ihm vorgesetzten Stelle, das Dosenstampfen selbständig weiterzuführen, wobei ihm keine genauen Anweisungen gegeben wurde, wie er mit den Vergütungen der IGORA zu verfahren hat. Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass die Vergütungen weiterhin den Kindern zukommen sollten, die sich am Dosenstampfen beteiligten. Es ist zugegebenermassen unschön, dass der Beschuldigte die Vergütungen der IGORA über sein Pri- vatkonto abgerechnet hat – auch sein früherer Vorgesetzter F.________ schien in der Einvernahme 8 bei der Polizei erstaunt darüber gewesen zu sein –, da die Gelder jedoch bestimmungsgemäss ver- wendet, sprich an die beteiligten Kinder weitergeleitet wurden, lässt sich daraus kein strafrechtlich re- levantes Verhalten ableiten. Auch der Umstand, dass die erste festgestellte Überweisung der IGORA an den Beschuldigten erst im Sommer 2019 – mithin mehrere Monate nach der Freistellung von F.________ – getätigt wurde, ändert an dieser Einschätzung nichts. Selbst wenn angenommen wer- den würde, dass sich der Beschuldigte nach der Freistellung von F.________ noch einmal bei den ihm vorgesetzten Stellen hätte vergewissern müssen, ob er das Dosenstampfen tatsächlich weiter- führen darf, wäre durch eine entsprechende Unterlassung einzig eine fahrlässige Tatbegehung denk- bar. Weil es sich bei der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB um Vorsatzdelikte handelt, ist eine fahrlässige Tatbegehung jedoch nicht strafbar. Zum Schluss bleibt zu erwähnen, dass die Strafbarkeit des Beschuldigten jedenfalls spätestens bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands scheitern würde. Die getätigten Ermittlungen haben klar ge- zeigt, dass der Beschuldigte davon ausging, dass seine Handlungen aufgrund der Einwilligung durch seinen Vorgesetzten, F.________, rechtmässig seien. Folglich bestand kein Vorsatz, die Vergütungen der EDI und der IGORA unrechtmässig zu verwenden und auch keine Absicht, sich oder andere Per- sonen unrechtmässig zu bereichern. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann. Das Verfahren ist folglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen. 6.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich zunächst gegen die staatsanwaltschaftliche Feststellung, wonach der Beschuldigte den Sachverhalt im Strafverfahren konsis- tent und übereinstimmend mit den Angaben in der Stellungnahme seines Anwaltes im Verwaltungsverfahren geschildert habe, und fügt diverse Beispiele an, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten nicht stringent, widersprüchlich und sicherlich nicht konstant seien. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte sei zu keiner Zeit befugt gewesen, selbständig über die Verwendungen der Vergütun- gen der IGORA sowie der EDI zu entscheiden. Ihm sei von der Beschwerdeführerin lediglich ein Betrag von CHF 500.00 für diverse Auslagen von täglichen Arbeiten zur Verfügung gestellt worden, über die er ohne entsprechende Rücksprache habe verfügen können. Dass der Beschuldigte über diese Ausgaben Buch geführt habe, zeige auf, dass er sich bewusst gewesen sei, dass er Rechenschaft über seine Ausgaben habe ablegen müssen, weshalb ihm habe bewusst sein müssen, dass er auch für die hier interessierenden Vergütungen die internen Konti hätte verwenden und eine Buchführung hätte gewährleisten müssen. Auch aus anderen Gründen (zeitliche Diskrepanz zwischen dem Ausscheiden des früheren Leiters Infrastruktur und den Zahlungen auf das private Konto des Beschuldigten, finanzielle Grenze der Verfügungskompetenz des Beschuldigten von CHF 200.00 in der Werkhofkas- se nach eigener Aussage, Wissen von der Existenz des entsprechenden «Abfall- kontos» der Gemeinde beim Beschuldigten, entsprechende Feststellung des Re- gierungsstatthalteramtes in seinem Entscheid vom 30. Juli 2025, vgl. Beschwerde vom 31. Juli 2025 Ziff. 2.5 ff.) habe dem Beschuldigten offensichtlich die Legitimati- on gefehlt, selbständig über die Vergütungen in der erwähnten Höhe zu verfügen. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin weitere Beispiele an, welche aufzeigen sollen, dass sich der Beschuldigte – selbst wenn entsprechende Weisungen be- 9 standen hätten – ungeniert darüber hinweggesetzt und nach eigenem Gutdünken gehandelt hat. In Bezug auf die Vergütungen der IGORA für die Abgabe der Aluminiumdosen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kontoauszüge des Beschuldigten zeig- ten gerade nicht auf, dass er die erhaltenen Vergütungen an seine Kinder weiterge- leitet habe, was auch für die angeblich zeitnahen Bargeldbezüge des Beschuldig- ten gelte. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die er- haltenen Beträge teilweise per Banküberweisung und teilweise über den Umweg des Bargeldbezuges hätte ausbezahlen sollen. Hinsichtlich der letzten Auszahlung vom 5. Oktober 2023 sei erwiesen, dass der Beschuldigte diese nicht weitergeleitet habe und hierfür auch kein Grund vorliege. Weiter seien die Aussagen des Be- schuldigten auch diesen Vorwurf betreffend nicht stringent. Schliesslich sei die An- nahme der Staatsanwaltschaft, durch das Vorgehen des Beschuldigten sei der Be- schwerdeführerin gar keinen Schaden entstanden, falsch, da das Sortieren auch durch einen Werkhofmitarbeiter auf Arbeitszeit hätte erledigt werden können, womit der Beschwerdeführerin durch das gewählte Vorgehen des Beschuldigten sehr wohl ein Defizit entstanden sei. Betreffend Vergütungen der EDI führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldig- te habe diesbezüglich selbst angegeben, dass die Angestellten des Werkhofes ihm das entsprechende Geld gebracht hätten, womit entgegen der Staatsanwaltschaft irrelevant sei, ob die Quittungen der EDI teilweise durch andere Mitarbeitende als den Beschuldigten unterzeichnet worden seien. Da es sich bei diesen Einnahmen um rund CHF 2'000.00 pro Jahr gehandelt habe, habe dem Beschuldigten klar sein müssen, dass es sich um Geld der Beschwerdeführerin gehandelt habe, über wel- ches er nicht nach eigenem Gutdünken habe verfügen dürfen, was umso mehr gel- te, als der Beschuldigte nach eigener Angabe die Verwendung sämtlicher Beträge jenseits von CHF 200.00 mit seinem damaligen Vorgesetzten habe besprechen müssen. Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, der Beschuldigte vermöge nicht zu belegen, ob resp. wie er die Vergütungen der IGORA sowie der EDI tatsächlich verwendet habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich und/oder seine Tochter unrechtmässig bereichert habe und dabei mindestens eventualvorsätzlich vorgegangen sei, was anhand der Auszahlungen auf sein eigenes Konto (IGORA) bzw. der Verteilung nach eigenem Ermessen (EDI) belegt sei. Es sei weder von fehlenden Prozessvoraussetzungen noch von einer klaren Straflosigkeit auszuge- hen. Ebenso sei die Beweislage zweifelhaft, weshalb im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ein erstinstanzliches Gericht und nicht die Staatsanwalt- schaft die vorliegende Angelegenheit zu beurteilen habe. 6.3 Der Beschuldigte widerspricht der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom
- September 2025 in vielerlei Hinsicht. Zu seinem thematisierten Aussageverhal- ten bringt er vor, seine Angaben im Gespräch vom 1. November 2023 könnten hierzu nicht herangezogen werden, da er seitens der Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden sei und seine später korrigierten Angaben zur Verwendung der Vergütungen mit den durchgeführten Beweismassnahmen übereingestimmt hätten. Nachdem die Sachverhaltsabklärungen der Staatsanwaltschaft ergeben 10 hätten, dass der Beschuldigte die Vergütungen der EDI und der IGORA im Sinne einer Praxis verwendet haben solle, die weder vom Beschuldigten initiiert noch von vorgesetzter Stelle je kritisiert oder hinterfragt worden sei, erwiesen sich die Aus- führungen der Beschwerdeführerin zum Aussageverhalten des Beschuldigten oh- nehin als unbehilflich. Neben der Tatsache, dass er lediglich bestehende und von der Beschwerdeführerin bzw. dem früheren Abteilungsleiter tolerierte Praktiken weiterführte und damit weisungsgebunden gehandelt habe, sei die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach eine Strafbarkeit des Beschuldigten bereits mangels Vorsatzes zu verneinen sei, weil gestützt auf die getätigten Ermittlungen davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte aufgrund der Einwilligung sei- nes Vorgesetzten von der Rechtmässigkeit seiner Handlungen ausgegangen sei, nicht zu beanstanden.
- 7.1 7.1.1 Zunächst hält die Beschwerdekammer dafür, dass – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – seinem Aussageverhalten für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Einstellung, insbesondere was die Verwendung der Einnahmen aus den Vergütun- gen der EDI und seine Intentionen angeht, die Relevanz nicht abgesprochen wer- den kann. 7.1.2 Der Beschuldigte sagte in seiner Einvernahme vom 22. April 2024 zu den Ver- gütungen der EDI aus, dass die Mitarbeitenden des Werkhofes, wenn sie einen Zaun, Träger oder sonstiges Altmetall dort entsorgten, ihm anschliessend den Erlös daraus gebracht hätten, was dann ins Werkhofkässeli gelegt worden sei, womit dann Bier, Pizza und dergleichen bezahlt worden seien (Z. 195-204). Weiter erklär- te er auf entsprechende Nachfrage der Polizei, nach ihm habe seine Vorgesetzte, Frau L.________, von diesem Kässeli gewusst (Z. 214 f.). Ebenso habe der ehe- malige Abteilungsleiter, F.________, davon gewusst, dass auch Gelder der Stadt (Anmerkung der Kammer: wohl gemeint aus der Entsorgung von Altmetallen) ins Kässeli geflossen seien. Mit diesem habe die Abmachung bestanden, dass einzel- ne Einnahmen mit ihm besprochen würden, wenn sie CHF 200.00 überstiegen (Z. 225-230). 7.1.3 Weiter wurde der ehemalige Abteilungsleiter, F.________, am 30. Oktober 2024 von der Polizei delegiert einvernommen. Dieser bestätigte auf entsprechende Fra- ge der Polizei, ob zwischen ihm und dem Beschuldigten eine Abmachung bestan- den habe, wonach Vergütungen der EDI in ein Kässeli des Werkhofs fliessen und mit diesen Geldern Ausgaben des Werkhofs gedeckt werden sollten, dass dies bei direkten Ablieferungen durch den Werkhof so gewesen sei (Einvernahme F.________ vom 30. Oktober 2024 Z. 138). Im Unterschied dazu seien Entsorgun- gen durch die Mulden in der Buchhaltung abgerechnet worden (Z. 110 und Z. 186 f.). Weiter sagte er aus, der Stadtschreiber, J.________, habe von dieser Kasse im Werkhof gewusst, die es im Übrigen am 1. Oktober 2011, als er (F.________) zur Stadt Nidau gekommen sei, bereits gegeben habe (Z. 141 ff.). Es habe nichts Schriftliches dazu gegeben (Z. 148). Er habe dem Beschuldigten diesbezüglich keine Weisungen erteilt (Z. 150). 11 7.1.4 Aus diesen Aussagen erhellt, dass es offenbar einer langjährigen Praxis des Werk- hofes entsprach, dass Einnahmen aus der direkten Ablieferung von Altmetallen bei der EDI in die Werkhofkasse flossen und zu Gunsten der Mitarbeitenden verwendet wurden. Weiter ergibt sich, dass mehrere Stellen der Beschwerdeführerin (Abtei- lungsleitung als direkte Vorgesetzte der Werkhofmitarbeitenden, Stadtschreiber) von dieser Praxis Kenntnis hatten und diese tolerierten. Diese beiden Faktoren werden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Entsprechend kann mit der Staatsanwaltschaft der Schluss gezogen werden, dass es in der Verantwor- tung der Beschwerdeführerin gelegen hätte, nach dem Austritt des früheren Abtei- lungsleiters im Herbst 2018 die Mitarbeitenden des Werkhofes über allfällige nun nicht mehr anwendbare Praktiken zu informieren – was umso mehr gilt, als der Ab- teilungsleiter nach eigenen Angaben zunächst am 30. November 2018 von der Be- schwerdeführerin freigestellt und ihm dann anschliessend im Januar 2019 gekün- digt worden sei (vgl. Einvernahme F.________ vom 30. Oktober 2024 Z. 28 f.) – und es für den Beschuldigten keinen Grund gab, an der Rechtmässigkeit der Wei- terführung der Praxis hinsichtlich der Verwendung von Vergütungen aus der Altme- tallentsorgung zu zweifeln. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass das staatsanwaltschaftlich auf- geworfene Beweisproblem betreffend Unterzeichnung der Quittungen der EDI hier irrelevant ist, da vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird, dass er faktisch über die Ausgaben der Werkhofkasse bestimmte, auch wenn er die Vergütungen der EDI nicht immer selbst entgegennahm. Dies wird von der Staatsanwaltschaft allerdings nur als weitere (Eventual-)Begründung vorgebracht und ist damit uner- heblich. Dass der Beschuldigte über die von der Beschwerdeführerin zur Deckung alltäglicher Ausgaben jährlich zur Verfügung gestellten CHF 500.00 akribisch Buch führte, ist für den hier interessierenden Tatvorwurf ebenso unerheblich. Wenn überhaupt, spricht diese Tatsache eher wieder für das Vorhandensein einer buch- haltungsunabhängigen Praxis im Umgang mit der Verwendung der Vergütungen der EDI. Einzig die Aussage des Beschuldigten, wonach abgemacht gewesen sei, dass er Beträge von mehr als CHF 200.00 mit seinem Vorgesetzten zu besprechen habe, wirft Fragen auf, zumal doch einige Vergütungen der EDI diesen Betrag überstiegen (vgl. Auflistung in Ziff. 4.2 S. 18 f. der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass diese informelle Abmachung mit dem ehemaligen Abtei- lungsleiter, welcher im Zeitpunkt der ersten dem Beschuldigten zur Last gelegten Vergütung der EDI bereits seit über zwei Jahren nicht mehr im Amt war, getroffen wurde. Schliesslich verfängt die Argumentation, dass auch ein Vorgesetzter nicht darüber habe entscheiden können, wie Geld, welches über das entsprechende in- terne Konto hätte abgerechnet werden müssen, anders als durch Zuführung zum Vermögen der Beschwerdeführerin habe verwendet werden können, nicht. Es ist nicht am Beschuldigten, die Verfügungskompetenzen seiner Vorgesetzten zu ken- nen. Er darf sich auf eine mündliche Erlaubnis, die fraglichen Einnahmen via Werk- hofkasse zugunsten aller Mitarbeitenden verwenden zu können, verlassen. 12 7.2 7.2.1 Betreffend die Vergütungen der IGORA ist die Entstehungsgeschichte des Regi- mes des «Dosenstampfens» zu beachten. Es ist unbestritten, dass dieses auf In- itiative eines ehemaligen Lehrers entstand, der die Möglichkeit sah, durch die Mit- hilfe seiner Schulklassen bei der Aluminiumentsorgung die Klassenkasse aufzu- bessern. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass sowohl der Beschuldigte als auch der ehemalige Abteilungsleiter F.________ aussagten, dass zuvor die Aludosen mit den restlichen Altmetallen entsorgt worden waren und erst durch das spezifische Recycling der Dosen überhaupt zusätzliche Einnahmen generiert wur- den, weil der Preis für das recycelte Aluminium die Transportkosten der Entsor- gung überstieg (Einvernahme F.________ vom 30. Oktober 2024 Z. 48-64; Einver- nahme Beschuldigter vom 22. April 2024 Z. 50 ff., Z. 177-179). Entsprechend geht die Staatsanwaltschaft folgerichtig davon aus, dass erst die Schulkinder durch das «Dosenstampfen» einen Mehrwert generierten, den es ansonsten gar nicht gege- ben hätte. Wäre dies nicht der Fall gewesen und wären der Beschwerdeführerin durch das «Dosenstampfen» tatsächlich finanzielle Nachteile entstanden, hätte diese dem wohl kaum zugestimmt bzw. der Schule nur einen Teil des so erzielten Erlöses zugestanden. Inwiefern also der Beschwerdeführerin dadurch, dass der Beschuldigte nach dem Rückzug des Lehrers das «Dosenstampfen» mit seinen Kindern bzw. deren Freunden und Freundinnen weiterführte, ein Vermögensscha- den – der Voraussetzung einer Tatbestandsmässigkeit der Veruntreuung von Ver- mögenswerten bzw. ungetreuen Geschäftsführung bildet (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 110 f. zu Art. 138 StGB bzw. den Wortlaut von Art. 158 Ziff. 1 StGB) – entstanden ist, ist nicht ersichtlich. Theoretisch hätte das entsprechende Sortieren auch ein Werkhofmitarbeiter auf Arbeitszeit er- ledigen können. Diese zusätzlich aufgewendete Arbeitszeit wäre für die Beschwer- deführerin aber mutmasslich mit höheren finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen, wenn man davon ausgeht, dass der Stellenplan ohne diese zusätzliche Arbeit korrekt berechnet war. Gegenteiliges zeigt sie jedenfalls nicht auf. Wahr- scheinlicher erscheint denn das Szenario, dass nach einem allfälligen Wegfall des «Dosenstampfens» wieder zur vorbestehenden Praxis der nicht gesonderten Alu- entsorgung zurückgekehrt worden wäre. 7.2.2 Im Übrigen zeigt sich auch hier, dass die Angaben des Beschuldigten mit den Er- gebnissen der Beweiserhebungen übereinstimmen. Mit der Staatsanwaltschaft lässt sich den edierten Kontoauszügen des Beschuldigten entnehmen, dass er die auf sein Konto überwiesenen Vergütungen der IGORA entweder per Banküberwei- sung an seine Kinder weiterleitete oder zeitnah Bargeldbezüge tätigte, welche den Betrag des jeweiligen Bons abdeckten. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte vor der Auszahlung der Vergütungen der IGORA den ge- nauen Betrag nicht kennen konnte und deshalb eine Bargeldbezug vor den Aus- zahlungen ausser Betracht falle, ist zu entgegnen, dass diesbezüglich davon aus- gegangen werden kann, dass der Beschuldigte, welcher regelmässig Dosen ent- sorgt hatte, aufgrund von Erfahrungswerten ungefähr abschätzen konnte, wie hoch die Vergütung jeweils ausfallen würde. Dass der Beschuldigte die letzte Auszah- lung vom 30. Oktober 2023 nicht mehr weitergeleitet bzw. in die Werkhofkasse ge- legt hat, ist vor dem Hintergrund, dass er nur wenige Tage danach fristlos entlas- 13 sen wurde, nicht von massgeblicher Relevanz, zumal er auch schon früher Ver- gütungen der IGORA nicht umgehend innerhalb der nächsten Tage weitergeleitet hatte (vgl. bspw. die am 31. Juli 2020 eingegangenen Vergütungen der IGORA, die er in gleicher Höhe erst am 14. September 2020 an seine Kinder weiterleitete). 7.2.3 Unabhängig des soeben Gesagten hält die Staatsanwaltschaft – wie bereits bei den Vergütungen der EDI – auch hier zu Recht fest, dass der Beschuldigte über das Einverständnis der ihm vorgesetzten Stelle verfügte, das «Dosenstampfen» selbständig weiterzuführen, wobei ihm von F.________ freie Hand gelassen wurde (Einvernahme F.________ vom 30. Oktober 2024 Z. 95). Da ihm keine Weisungen erteilt wurden, wie er mit den Vergütungen der IGORA zu verfahren hatte, durfte er auch hier davon ausgehen, dass die Einnahmen weiterhin den Kindern zukommen sollten, welche sich am «Dosenstampfen» beteiligten. Entsprechend hat er auch in dieser Hinsicht die Gelder bestimmungsgemäss verwendet. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte sowohl die Vergütungen der EDI als auch diejenigen der IGORA im Einverständnis seines ehemaligen Vorge- setzten verwendete. Dass er sich diesbezüglich nach den personellen Veränderun- gen innerhalb der Beschwerdeführerin nicht nach der Weitergeltung der bis dahin nicht beanstandeten Praktiken erkundigte, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Damit ist weder eine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB noch eine Pflichtverletzung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB ge- geben, womit eine Strafbarkeit des Beschuldigten bereits an der objektiven Tatbe- standsmässigkeit der angezeigten Delikte scheitert. Selbst wenn man durch die Handlungen des Beschuldigten eine objektive Tatbestandsmässigkeit der Verun- treuung bzw. ungetreuen Geschäftsführung bejahen wollte – was, soweit es um die Vergütungen der IGORA geht, zudem am Fehlen eines eigentlichen Vermögens- schadens der Beschwerdeführerin scheitert (vgl. E. 7.2.1 oben) – fehlt es spätes- tens an einem entsprechenden Vorsatz des Beschuldigten, die genannten Einnah- men unrechtmässig zu verwenden sowie auch an der geforderten Absicht, sich oder andere Personen unrechtmässig zu bereichern.
- Nach dem Gesagten erweist sich die Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung im Amt und der ungetreuen Geschäftsführung als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und damit ab- zuweisen.
- 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9.3 9.3.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 14 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädi- gung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechts- mittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Ein- stellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die un- terliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Rechtmässigkeit der Einstellung hinsichtlich der untersuchten Veruntreuung im Amt und ungetreuen Geschäftsbesorgung und damit zweier Offizialdelikte zu beurteilen. Folglich geht die festzusetzende Entschädigung des obsiegenden Be- schuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kan- tons Bern. 9.3.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Ta- rifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.3.3 Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht mit Eingabe vom 20. Februar 2026 für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 8'188.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieser erweist sich mit Blick auf den hiervor genannten Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00 angesichts der konkre- ten Umstände als deutlich überhöht. Mit Blick auf die durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die klar unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses, den leicht unterdurchschnittlichen Aktenumfang (3 Schnellhefter) sowie die Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ bereits Vorkenntnisse aus einem Verwaltungsver- fahren denselben Lebenssachverhalt betreffend hatte, wird die Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ (insb. Besprechungen und Korrespondenz mit dem Kli- enten, Korrespondenz mit der Beschwerdekammer, Aktenstudium, Redaktion einer neunseitigen Stellungnahme in der Rolle des «Beschwerdegegners», Kenntnis- nahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Auslagen für Kopien) pauschal auf CHF 6'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. In Anwendung von Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung direkt Rechtsanwalt B.________ auszurich- ten, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Die Entschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 6'500.00 festgesetzt und Rechts- anwalt B.________ ausgerichtet.
- Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 367 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäfts- besorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2025 (BJS 23 27268)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das unter der Verfahrensnummer BJS 23 27268 geführte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschul- digter) wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich be- gangen zum Nachteil der C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 26. Juli 2019 bis am 25. Oktober 2023, ein. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 31. Juli 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2025 sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Angezeigten, A.________, weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft sei insbesondere anzuwei- sen, im Mindesten die nachfolgenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen:
a) die Einvernahme der Privatklägerin sei nachzuholen,
b) die Verfahrensakten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verfahren 100.2024.249X6, seien zu edieren
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Nach Eingang der amtlichen Akten BJS 23 27268 eröffnete die Verfahrensleitung am 13. August 2025 ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwalt- schaft und dem Beschuldigten je eine Kopie der Beschwerde zu und gab diesen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 18. August 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. August 2025 zeigte Rechtsanwalt B.________ sein Mandatsverhältnis zum Beschuldigten an und beantragte Akten- einsicht sowie die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, was ihm mit Verfügung vom 1. September 2025 gewährt wurde. Mit Stellungnahme vom 15. September 2025 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Mit Verfü- gung vom 16. September 2025 gab die Verfahrensleitung von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt B.________ eine Honorarnote ein, wovon mit Verfü- gung vom 25. Februar 2026 Kenntnis gegeben wurde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b
3 StPO). Sie ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Vorab wirft die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht vor, nicht sämtliche relevanten Beweise erhoben zu haben. Die Staatsanwaltschaft ha- be hinsichtlich des parallel laufenden Verwaltungsverfahrens betreffend die fristlose Entlassung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin lediglich auf die Stel- lungnahme des Beschuldigten Bezug genommen, den Entscheid des Regierungs- statthalteramtes, welcher von der Beschwerdeführerin eingereicht worden sei, je- doch völlig ausser Acht gelassen, geschweige denn die entsprechenden vollständi- gen Akten im Verwaltungsverfahren ediert. Daraus ergebe sich, dass die Staats- anwaltschaft nicht sämtliche Beweise erhoben habe, insbesondere wenn sie selbst das Verwaltungsverfahren resp. die Äusserungen des Beschuldigten im Verwal- tungsverfahren als entscheidwesentlich erachte. Die Staatsanwaltschaft habe nicht nur entlastende, sondern auch belastende Beweise zu erheben (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 6). 3.2 Die Strafbehörden klären gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich er- scheint (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 6 StPO; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom
11. September 2020 E. II.2.2.1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 3.3 Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren wiedergegebenen Ausführungen über- haupt explizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz i.S.v. Art. 6 StPO rü- gen wollte, kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Zwar ist korrekt, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme des Beschuldigten bzw. seines Anwaltes im Verwaltungsverfahren verweist. Sie tut dies jedoch lediglich am Rande bei der Würdigung des grundsätzlichen Aussageverhal- tens des Beschuldigten. Inwiefern die Akten des Verwaltungsverfahrens ansonsten für die vorliegende Strafuntersuchung relevant sein könnten – dort ging es um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene fristlose Kündigung des Beschuldigten gerechtfertigt gewesen war und damit verbunden, ob der Be- schuldigte seine arbeitnehmerischen Pflichten in grober Weise verletzt hat – wird von der Beschwerdeführerin weder begründet noch erschliesst sich dies der Be- schwerdekammer. Im von der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft ein- gereichten Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 30. Juli 2024 wird ausgeführt, dass zwar der gewichtige Verdacht im Raum stehe, wonach sich der Beschuldigte zum Nachteil der Beschwerdeführerin strafbar gemacht ha- be, darüber jedoch die Strafbehörden zu befinden hätten (E. 6.8). Dass sich die Staatsanwaltschaft ihre Meinung zur Strafbarkeit des Beschuldigten gestützt auf
4 die eigenen bzw. von ihr in Auftrag gegebenen Ermittlungen und ohne Edition der Akten des Verwaltungsverfahrens gebildet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin die entsprechende Aktenedition bei der Staatsanwaltschaft gar nie – auch nicht im Rahmen ihrer Stellungnahme nach erfolgter Mitteilung des Ab- schlusses der Untersuchung gemäss Art. 318 StPO – beantragt hatte. 4. Dem von der Beschwerdeführerin initiierten Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte war bei der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2015 bis zum 13. November 2023 als Leiter Werkhof angestellt und in dieser Funktion unter anderem für die Überwachung der Abfallsammelstellen zuständig. Im Wesentlichen wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, im Rahmen dieser Tätigkeit einerseits ab dem 26. Juli 2019 Vergütungen aus der Abgabe von Aludosen der C.________ mittels Gutscheinen des Entsorgungssammeldienstes IGORA in der Höhe von ins- gesamt CHF 2'611.70 auf sein privates Konto bzw. dasjenige seiner Tochter über- wiesen und andererseits ab dem 28. Januar 2021 Einnahmen aus der Entsorgung von Altmetall bei den Entsorgungsdiensten EDI (nachfolgend: EDI) in E.________ von insgesamt CHF 5'074.65 unrechtmässig verwendet zu haben. Der Beschuldig- te stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IGORA-Gutscheine seinen Kindern weitergeleitet zu haben, die teilweise selbst bzw. mit Kolleginnen und Kol- legen durch das «Stampfen» und Sortieren der Aludosen den Mehrwert überhaupt erzielt hätten. Betreffend die Vergütungen der EDI bringt er vor, die eingenomme- nen Beträge in die Werkhofkasse gelegt und diese dann bei unterschiedlichen Ge- legenheiten zu Gunsten der Mitarbeitenden des Werkhofes verwendet zu haben. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies be- deutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Frei- spruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge-
5 richts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grund- satzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar er- stellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Ok- tober 2023 E. 7.1). 5.2 Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht die Person, die sich eine ihr anvertraute fremde bewegli- che Sache aneignet, um sich oder eine andere Person damit unrechtmässig zu be- reichern (Abs. 1) sowie die Person, die einen ihr anvertrauten Vermögenswert un- rechtmässig in ihrem oder dem Nutzen einer anderen Person verwendet (Abs. 2). Handelt die Tatperson als Mitglied einer Behörde oder als Beamte, liegt eine Ver- untreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2 StGB) vor. 5.3 Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen einer anderen Person zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verlet- zung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass die andere Person am Vermögen geschädigt wird. 6. 6.1 6.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Sach- verhalt Folgendes aus (S. 9 ff. der angefochtenen Verfügung): Der Beschuldigte hat den Sachverhalt im Strafverfahren konsistent und übereinstimmend mit den An- gaben in der Stellungnahme seines Anwalts im Verwaltungsverfahren geschildert. Seine Angaben konnten zudem durch die getätigten Ermittlungen verifiziert werden. So kann gestützt auf die durch die Privatklägerin eingereichten Unterlagen nachvollzogen werden, dass die Verwertung von Altmetal- len Kosten verursachte, welche nicht durch die damit generierten Einnahmen gedeckt waren. Die Pri-
6 vatklägerin machte in ihrer Stellungnahme zwar geltend, das sei falsch. Sie räumte jedoch selbst ein, dass Defizite entstehen würden, wenn das Aluminium mit anderen Altmetallen vermischt durch ein ex- ternes Transportunternehmen zur Entsorgungsstation gebracht werde, da in diesem Fall die Trans- portkosten die Vergütung für das transportierte Material oft übersteigen würde, wo hingegen bei direk- ter Ablieferung durch das Werkhofpersonal keine zusätzlichen Kosten entstehen würden. Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen des Beschuldigten und F.________, handelte es sich bei der Abholung durch ein externes Transportunternehmen jedoch um das Standardvorgehen, welches vor der Einführung des Dosenstampfens angewendet wurde. Folglich konnte durch die Einführung des Dosenstampfens tatsächlich eine Verminderung der Kosten erzielt werden, respektive schufen die Schulkinder dadurch einen Mehrwert, den es ansonsten gar nicht gegeben hätte. Entsprechend wäre auch eine Entlöhnung der Kinder analog der Schnupperlehrlinge wenig sinnvoll, da die Schuldkinder [recte: Schulkinder] für längere Arbeit (gemäss dem Beschuldigten generierten sie für ca. zwei Mona- te Sortieren lediglich CHF 100.00 bis CHF 150.00) wesentlich weniger verdient haben dürften als die Schnupperlehrlinge. Im Weiteren haben G.________ und F.________ übereinstimmend mit dem Be- schuldigten geschildert, dass das sogenannte Dosenstampfen auf Initiative von G.________ einge- führt wurde und die dadurch generierten Einnahmen vereinbarungsgemäss den beteiligten Schulkin- dern zukamen. Diese Praxis war offenbar auch dem früheren Schulleiter der betroffenen Schule be- kannt gewesen, womit es sich keinesfalls – wie von der Privatklägerin wiederholt behauptet – um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handeln kann. Als G.________ das Dosenstampfen nicht mehr weiterführen wollte, hat der Beschuldigte die Organisation mit Einwilligung von F.________ an sich genommen und das Dosenstampfen mit seinen Kindern und deren Kollegen weitergeführt und so weiterhin einen Mehrwert geschaffen, den es ohne den Einsatz der Kinder gar nie gegeben hätte. Die edierten Kontounterlagen des Beschuldigten zeigen sodann, dass er die von IGORA erhaltenen Ver- gütungen jeweils an seine Kinder weiterleitete. So sind nebst den durch die Privatklägerin erwähnten Überweisungen an H.________ und I.________, bei welchen als Zahlungsgrund das Dosenstampfen genannt wird, mehrere Bargeldbezüge zeitlich kurz vor oder nach der Ausstellung des IGORA-Bons ersichtlich, welche den Betrag des jeweiligen Bons abdeckten und somit mit den Aussagen des Be- schuldigten übereinstimmen, wonach er der Einfachheit halber das Geld auf sein eigenes Konto habe überweisen lassen und die Kinder selbst entschädigt habe. Schliesslich bestätigte F.________, dass es üblich und durch die vorgesetzten Stellen akzeptiert gewesen ist, dass die mittels Ablieferung von Wertstoffen durch Werkhofmitarbeitende bei der EDI generierten Gelder in die Werkhofkasse gelegt und zu Gunsten der Mitarbeitenden verwendet wurden. Demnach kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die in der Strafanzeige vom 13. November 2024 erwähnten Gelder der IGORA im Be- trag von CHF 2'611.70 den Kindern als Gegenleistung für ihren Einsatz beim Dosenstampfen zu- kommen liess und die Vergütungen der EDI im Betrag von CHF 5'037.65 (und nicht CHF 5'197.45 wie in der Anzeige erwähnt) in die Werkhofkasse legte und zu Gunsten seiner Mitarbeitenden verwende- te. Respektive ist hier festzuhalten, dass die Editionen bei der EDI ergeben haben, dass die Unter- schrift des Beschuldigten gar nur auf Quittungen von insgesamt CHF 530.30 vorhanden war. Es kann ihm demnach nicht nachgewiesen werden, dass er die Differenz bis zu den CHF 5'037.65 überhaupt je in Händen gehalten hätte. Vielmehr sprechen die unterschiedlichen Unterschriften eben gerade dafür, dass dieses Vorgehen im Werkhof allgemeine und langjährige Praxis war und das Geld nicht dem Beschuldigten zukam, da es absolut unwahrscheinlich ist, dass er weitere Mitarbeitende das Geld hätte abholen lassen, um dieses dann für private Zwecke zu veruntreuen. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte durch diese erstellten Handlungen den Tatbestand der Veruntreuung im Amt oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt hat.
7 6.1.2 Weiter erwog die Staatsanwaltschaft anschliessend zur Strafbarkeit des Beschul- digten Folgendes (S. 11 ff. der angefochtenen Verfügung): Unabhängig davon, ob die hier fraglichen Sachen respektive Vermögenswerte dem Beschuldigten anvertraut waren oder ob er als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB gehandelt hat, stellt sich vorliegend die Frage, ob die durch den Beschuldigten getätigten Vermögensdispositionen unrecht- mässig respektive pflichtwidrig waren oder ob der Beschuldigte zu diesen Dispositionen befugt war. Betreffend die Vergütungen der EDI kann festgehalten werden, dass gemäss den Aussagen von F.________ bereits im Zeitpunkt seines Stellenantritts im Jahr 2011 – mithin lange bevor der Be- schuldigte für die C.________ tätig wurde – die Praxis bestand, dass die Vergütungen der Wertstoffe, welche direkt von Mitarbeitenden des Werkhofs bei der EDI abgeliefert werden, in die Werkhofkasse fliessen und für Znünis, Mitarbeitendenanlässe oder -geschenke verwendet werden dürfen. Da der Beschuldigte die Vergütungen der EDI gemäss dieser Praxis verwendet hat, ist sein Handeln als rechtmässig zu beurteilen, auch wenn er diesbezüglich nur mündlich angewiesen wurde. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Beschuldigte von dieser Praxis profitiert hat, entgegen der Auffassung der Privatklägerin ändert dieser Umstand jedoch nichts an der Rechtmässigkeit seines Handelns. Wenn die Privatklägerin im Weiteren geltend macht, der Beschuldigte habe nach dem Aus- tritt seines früheren Vorgesetzten wissen müssen, dass sie mit dessen Praktiken nicht einverstanden sei und folglich dessen Anweisungen in Frage stellen müssen, kann dem entgegengehalten werden, dass es vielmehr in der Verantwortung der Privatklägerin gelegen hätte, ihre Mitarbeitenden genau über die Unstimmigkeiten zu informieren und zu präzisieren, welche Praktiken nicht mehr anwendbar sein sollen, zumal die Praxis bezüglich der Vergütungen der EDI gemäss den Angaben von F.________ auch weiteren Stellen, insbesondere dem Stadtschreiber J.________, bekannt gewesen ist. Zu diesem Punkt ist schliesslich anzumerken, dass der Beschuldigte selbst nur zwei Quittungen der EDI unterzeichnet hat. Gegenüber der Polizei führte er zwar aus, dass die Mitarbeitenden des Werk- hofs das Geld der EDI jeweils in die Werkhofkasse gelegt hätten und die von ihm gemachten Anga- ben betreffend Verbrauch der Gelder stimmen mit den dokumentierten Einnahmen überein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die jeweiligen Vergütungen auch tatsächlich in die Werkhof- kasse geflossen sind; sollte an den Angaben des Beschuldigten gezweifelt werden, könnte ihm hin- gegen nicht einmal nachgewiesen werden, dass er über die fraglichen Gelder verfügt, geschweige denn, sich damit persönlich bereichert hat. Was die Vergütungen der IGORA anbelangt, ist klar, dass bis 2018 eine Vereinbarung mit der Schule K.________ bestand und die Vergütungen direkt durch die zuständige Lehrperson abgerechnet und zugunsten der beteiligten Kinder verwendet wurden. Auch hier war F.________ in die Entscheidfin- dung involviert, weshalb kein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten ersichtlich ist. Im Weite- ren wurde die Frage einer Nachfolgelösung für die Betreuung des Dosenstampfens gemäss den Schilderungen von F.________ bereits vor seiner Freistellung aufgeworfen, woraufhin er dem Be- schuldigten zugestanden hat, dass er das Dosenstampfen selbständig weiterführen darf. Dabei hat er dem Beschuldigten freie Hand gelassen und sich nicht weiter darum gekümmert. Der Beschuldigte verfügte folglich über das Einverständnis der ihm vorgesetzten Stelle, das Dosenstampfen selbständig weiterzuführen, wobei ihm keine genauen Anweisungen gegeben wurde, wie er mit den Vergütungen der IGORA zu verfahren hat. Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass die Vergütungen weiterhin den Kindern zukommen sollten, die sich am Dosenstampfen beteiligten. Es ist zugegebenermassen unschön, dass der Beschuldigte die Vergütungen der IGORA über sein Pri- vatkonto abgerechnet hat – auch sein früherer Vorgesetzter F.________ schien in der Einvernahme
8 bei der Polizei erstaunt darüber gewesen zu sein –, da die Gelder jedoch bestimmungsgemäss ver- wendet, sprich an die beteiligten Kinder weitergeleitet wurden, lässt sich daraus kein strafrechtlich re- levantes Verhalten ableiten. Auch der Umstand, dass die erste festgestellte Überweisung der IGORA an den Beschuldigten erst im Sommer 2019 – mithin mehrere Monate nach der Freistellung von F.________ – getätigt wurde, ändert an dieser Einschätzung nichts. Selbst wenn angenommen wer- den würde, dass sich der Beschuldigte nach der Freistellung von F.________ noch einmal bei den ihm vorgesetzten Stellen hätte vergewissern müssen, ob er das Dosenstampfen tatsächlich weiter- führen darf, wäre durch eine entsprechende Unterlassung einzig eine fahrlässige Tatbegehung denk- bar. Weil es sich bei der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB um Vorsatzdelikte handelt, ist eine fahrlässige Tatbegehung jedoch nicht strafbar. Zum Schluss bleibt zu erwähnen, dass die Strafbarkeit des Beschuldigten jedenfalls spätestens bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands scheitern würde. Die getätigten Ermittlungen haben klar ge- zeigt, dass der Beschuldigte davon ausging, dass seine Handlungen aufgrund der Einwilligung durch seinen Vorgesetzten, F.________, rechtmässig seien. Folglich bestand kein Vorsatz, die Vergütungen der EDI und der IGORA unrechtmässig zu verwenden und auch keine Absicht, sich oder andere Per- sonen unrechtmässig zu bereichern. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann. Das Verfahren ist folglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen. 6.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich zunächst gegen die staatsanwaltschaftliche Feststellung, wonach der Beschuldigte den Sachverhalt im Strafverfahren konsis- tent und übereinstimmend mit den Angaben in der Stellungnahme seines Anwaltes im Verwaltungsverfahren geschildert habe, und fügt diverse Beispiele an, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten nicht stringent, widersprüchlich und sicherlich nicht konstant seien. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte sei zu keiner Zeit befugt gewesen, selbständig über die Verwendungen der Vergütun- gen der IGORA sowie der EDI zu entscheiden. Ihm sei von der Beschwerdeführerin lediglich ein Betrag von CHF 500.00 für diverse Auslagen von täglichen Arbeiten zur Verfügung gestellt worden, über die er ohne entsprechende Rücksprache habe verfügen können. Dass der Beschuldigte über diese Ausgaben Buch geführt habe, zeige auf, dass er sich bewusst gewesen sei, dass er Rechenschaft über seine Ausgaben habe ablegen müssen, weshalb ihm habe bewusst sein müssen, dass er auch für die hier interessierenden Vergütungen die internen Konti hätte verwenden und eine Buchführung hätte gewährleisten müssen. Auch aus anderen Gründen (zeitliche Diskrepanz zwischen dem Ausscheiden des früheren Leiters Infrastruktur und den Zahlungen auf das private Konto des Beschuldigten, finanzielle Grenze der Verfügungskompetenz des Beschuldigten von CHF 200.00 in der Werkhofkas- se nach eigener Aussage, Wissen von der Existenz des entsprechenden «Abfall- kontos» der Gemeinde beim Beschuldigten, entsprechende Feststellung des Re- gierungsstatthalteramtes in seinem Entscheid vom 30. Juli 2025, vgl. Beschwerde vom 31. Juli 2025 Ziff. 2.5 ff.) habe dem Beschuldigten offensichtlich die Legitimati- on gefehlt, selbständig über die Vergütungen in der erwähnten Höhe zu verfügen. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin weitere Beispiele an, welche aufzeigen sollen, dass sich der Beschuldigte – selbst wenn entsprechende Weisungen be-
9 standen hätten – ungeniert darüber hinweggesetzt und nach eigenem Gutdünken gehandelt hat. In Bezug auf die Vergütungen der IGORA für die Abgabe der Aluminiumdosen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kontoauszüge des Beschuldigten zeig- ten gerade nicht auf, dass er die erhaltenen Vergütungen an seine Kinder weiterge- leitet habe, was auch für die angeblich zeitnahen Bargeldbezüge des Beschuldig- ten gelte. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die er- haltenen Beträge teilweise per Banküberweisung und teilweise über den Umweg des Bargeldbezuges hätte ausbezahlen sollen. Hinsichtlich der letzten Auszahlung vom 5. Oktober 2023 sei erwiesen, dass der Beschuldigte diese nicht weitergeleitet habe und hierfür auch kein Grund vorliege. Weiter seien die Aussagen des Be- schuldigten auch diesen Vorwurf betreffend nicht stringent. Schliesslich sei die An- nahme der Staatsanwaltschaft, durch das Vorgehen des Beschuldigten sei der Be- schwerdeführerin gar keinen Schaden entstanden, falsch, da das Sortieren auch durch einen Werkhofmitarbeiter auf Arbeitszeit hätte erledigt werden können, womit der Beschwerdeführerin durch das gewählte Vorgehen des Beschuldigten sehr wohl ein Defizit entstanden sei. Betreffend Vergütungen der EDI führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldig- te habe diesbezüglich selbst angegeben, dass die Angestellten des Werkhofes ihm das entsprechende Geld gebracht hätten, womit entgegen der Staatsanwaltschaft irrelevant sei, ob die Quittungen der EDI teilweise durch andere Mitarbeitende als den Beschuldigten unterzeichnet worden seien. Da es sich bei diesen Einnahmen um rund CHF 2'000.00 pro Jahr gehandelt habe, habe dem Beschuldigten klar sein müssen, dass es sich um Geld der Beschwerdeführerin gehandelt habe, über wel- ches er nicht nach eigenem Gutdünken habe verfügen dürfen, was umso mehr gel- te, als der Beschuldigte nach eigener Angabe die Verwendung sämtlicher Beträge jenseits von CHF 200.00 mit seinem damaligen Vorgesetzten habe besprechen müssen. Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, der Beschuldigte vermöge nicht zu belegen, ob resp. wie er die Vergütungen der IGORA sowie der EDI tatsächlich verwendet habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich und/oder seine Tochter unrechtmässig bereichert habe und dabei mindestens eventualvorsätzlich vorgegangen sei, was anhand der Auszahlungen auf sein eigenes Konto (IGORA) bzw. der Verteilung nach eigenem Ermessen (EDI) belegt sei. Es sei weder von fehlenden Prozessvoraussetzungen noch von einer klaren Straflosigkeit auszuge- hen. Ebenso sei die Beweislage zweifelhaft, weshalb im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ein erstinstanzliches Gericht und nicht die Staatsanwalt- schaft die vorliegende Angelegenheit zu beurteilen habe. 6.3 Der Beschuldigte widerspricht der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom
15. September 2025 in vielerlei Hinsicht. Zu seinem thematisierten Aussageverhal- ten bringt er vor, seine Angaben im Gespräch vom 1. November 2023 könnten hierzu nicht herangezogen werden, da er seitens der Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden sei und seine später korrigierten Angaben zur Verwendung der Vergütungen mit den durchgeführten Beweismassnahmen übereingestimmt hätten. Nachdem die Sachverhaltsabklärungen der Staatsanwaltschaft ergeben
10 hätten, dass der Beschuldigte die Vergütungen der EDI und der IGORA im Sinne einer Praxis verwendet haben solle, die weder vom Beschuldigten initiiert noch von vorgesetzter Stelle je kritisiert oder hinterfragt worden sei, erwiesen sich die Aus- führungen der Beschwerdeführerin zum Aussageverhalten des Beschuldigten oh- nehin als unbehilflich. Neben der Tatsache, dass er lediglich bestehende und von der Beschwerdeführerin bzw. dem früheren Abteilungsleiter tolerierte Praktiken weiterführte und damit weisungsgebunden gehandelt habe, sei die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach eine Strafbarkeit des Beschuldigten bereits mangels Vorsatzes zu verneinen sei, weil gestützt auf die getätigten Ermittlungen davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte aufgrund der Einwilligung sei- nes Vorgesetzten von der Rechtmässigkeit seiner Handlungen ausgegangen sei, nicht zu beanstanden. 7. 7.1 7.1.1 Zunächst hält die Beschwerdekammer dafür, dass – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – seinem Aussageverhalten für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Einstellung, insbesondere was die Verwendung der Einnahmen aus den Vergütun- gen der EDI und seine Intentionen angeht, die Relevanz nicht abgesprochen wer- den kann. 7.1.2 Der Beschuldigte sagte in seiner Einvernahme vom 22. April 2024 zu den Ver- gütungen der EDI aus, dass die Mitarbeitenden des Werkhofes, wenn sie einen Zaun, Träger oder sonstiges Altmetall dort entsorgten, ihm anschliessend den Erlös daraus gebracht hätten, was dann ins Werkhofkässeli gelegt worden sei, womit dann Bier, Pizza und dergleichen bezahlt worden seien (Z. 195-204). Weiter erklär- te er auf entsprechende Nachfrage der Polizei, nach ihm habe seine Vorgesetzte, Frau L.________, von diesem Kässeli gewusst (Z. 214 f.). Ebenso habe der ehe- malige Abteilungsleiter, F.________, davon gewusst, dass auch Gelder der Stadt (Anmerkung der Kammer: wohl gemeint aus der Entsorgung von Altmetallen) ins Kässeli geflossen seien. Mit diesem habe die Abmachung bestanden, dass einzel- ne Einnahmen mit ihm besprochen würden, wenn sie CHF 200.00 überstiegen (Z. 225-230). 7.1.3 Weiter wurde der ehemalige Abteilungsleiter, F.________, am 30. Oktober 2024 von der Polizei delegiert einvernommen. Dieser bestätigte auf entsprechende Fra- ge der Polizei, ob zwischen ihm und dem Beschuldigten eine Abmachung bestan- den habe, wonach Vergütungen der EDI in ein Kässeli des Werkhofs fliessen und mit diesen Geldern Ausgaben des Werkhofs gedeckt werden sollten, dass dies bei direkten Ablieferungen durch den Werkhof so gewesen sei (Einvernahme F.________ vom 30. Oktober 2024 Z. 138). Im Unterschied dazu seien Entsorgun- gen durch die Mulden in der Buchhaltung abgerechnet worden (Z. 110 und Z. 186 f.). Weiter sagte er aus, der Stadtschreiber, J.________, habe von dieser Kasse im Werkhof gewusst, die es im Übrigen am 1. Oktober 2011, als er (F.________) zur Stadt Nidau gekommen sei, bereits gegeben habe (Z. 141 ff.). Es habe nichts Schriftliches dazu gegeben (Z. 148). Er habe dem Beschuldigten diesbezüglich keine Weisungen erteilt (Z. 150).
11 7.1.4 Aus diesen Aussagen erhellt, dass es offenbar einer langjährigen Praxis des Werk- hofes entsprach, dass Einnahmen aus der direkten Ablieferung von Altmetallen bei der EDI in die Werkhofkasse flossen und zu Gunsten der Mitarbeitenden verwendet wurden. Weiter ergibt sich, dass mehrere Stellen der Beschwerdeführerin (Abtei- lungsleitung als direkte Vorgesetzte der Werkhofmitarbeitenden, Stadtschreiber) von dieser Praxis Kenntnis hatten und diese tolerierten. Diese beiden Faktoren werden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Entsprechend kann mit der Staatsanwaltschaft der Schluss gezogen werden, dass es in der Verantwor- tung der Beschwerdeführerin gelegen hätte, nach dem Austritt des früheren Abtei- lungsleiters im Herbst 2018 die Mitarbeitenden des Werkhofes über allfällige nun nicht mehr anwendbare Praktiken zu informieren – was umso mehr gilt, als der Ab- teilungsleiter nach eigenen Angaben zunächst am 30. November 2018 von der Be- schwerdeführerin freigestellt und ihm dann anschliessend im Januar 2019 gekün- digt worden sei (vgl. Einvernahme F.________ vom 30. Oktober 2024 Z. 28 f.) – und es für den Beschuldigten keinen Grund gab, an der Rechtmässigkeit der Wei- terführung der Praxis hinsichtlich der Verwendung von Vergütungen aus der Altme- tallentsorgung zu zweifeln. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass das staatsanwaltschaftlich auf- geworfene Beweisproblem betreffend Unterzeichnung der Quittungen der EDI hier irrelevant ist, da vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird, dass er faktisch über die Ausgaben der Werkhofkasse bestimmte, auch wenn er die Vergütungen der EDI nicht immer selbst entgegennahm. Dies wird von der Staatsanwaltschaft allerdings nur als weitere (Eventual-)Begründung vorgebracht und ist damit uner- heblich. Dass der Beschuldigte über die von der Beschwerdeführerin zur Deckung alltäglicher Ausgaben jährlich zur Verfügung gestellten CHF 500.00 akribisch Buch führte, ist für den hier interessierenden Tatvorwurf ebenso unerheblich. Wenn überhaupt, spricht diese Tatsache eher wieder für das Vorhandensein einer buch- haltungsunabhängigen Praxis im Umgang mit der Verwendung der Vergütungen der EDI. Einzig die Aussage des Beschuldigten, wonach abgemacht gewesen sei, dass er Beträge von mehr als CHF 200.00 mit seinem Vorgesetzten zu besprechen habe, wirft Fragen auf, zumal doch einige Vergütungen der EDI diesen Betrag überstiegen (vgl. Auflistung in Ziff. 4.2 S. 18 f. der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass diese informelle Abmachung mit dem ehemaligen Abtei- lungsleiter, welcher im Zeitpunkt der ersten dem Beschuldigten zur Last gelegten Vergütung der EDI bereits seit über zwei Jahren nicht mehr im Amt war, getroffen wurde. Schliesslich verfängt die Argumentation, dass auch ein Vorgesetzter nicht darüber habe entscheiden können, wie Geld, welches über das entsprechende in- terne Konto hätte abgerechnet werden müssen, anders als durch Zuführung zum Vermögen der Beschwerdeführerin habe verwendet werden können, nicht. Es ist nicht am Beschuldigten, die Verfügungskompetenzen seiner Vorgesetzten zu ken- nen. Er darf sich auf eine mündliche Erlaubnis, die fraglichen Einnahmen via Werk- hofkasse zugunsten aller Mitarbeitenden verwenden zu können, verlassen.
12 7.2 7.2.1 Betreffend die Vergütungen der IGORA ist die Entstehungsgeschichte des Regi- mes des «Dosenstampfens» zu beachten. Es ist unbestritten, dass dieses auf In- itiative eines ehemaligen Lehrers entstand, der die Möglichkeit sah, durch die Mit- hilfe seiner Schulklassen bei der Aluminiumentsorgung die Klassenkasse aufzu- bessern. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass sowohl der Beschuldigte als auch der ehemalige Abteilungsleiter F.________ aussagten, dass zuvor die Aludosen mit den restlichen Altmetallen entsorgt worden waren und erst durch das spezifische Recycling der Dosen überhaupt zusätzliche Einnahmen generiert wur- den, weil der Preis für das recycelte Aluminium die Transportkosten der Entsor- gung überstieg (Einvernahme F.________ vom 30. Oktober 2024 Z. 48-64; Einver- nahme Beschuldigter vom 22. April 2024 Z. 50 ff., Z. 177-179). Entsprechend geht die Staatsanwaltschaft folgerichtig davon aus, dass erst die Schulkinder durch das «Dosenstampfen» einen Mehrwert generierten, den es ansonsten gar nicht gege- ben hätte. Wäre dies nicht der Fall gewesen und wären der Beschwerdeführerin durch das «Dosenstampfen» tatsächlich finanzielle Nachteile entstanden, hätte diese dem wohl kaum zugestimmt bzw. der Schule nur einen Teil des so erzielten Erlöses zugestanden. Inwiefern also der Beschwerdeführerin dadurch, dass der Beschuldigte nach dem Rückzug des Lehrers das «Dosenstampfen» mit seinen Kindern bzw. deren Freunden und Freundinnen weiterführte, ein Vermögensscha- den – der Voraussetzung einer Tatbestandsmässigkeit der Veruntreuung von Ver- mögenswerten bzw. ungetreuen Geschäftsführung bildet (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 110 f. zu Art. 138 StGB bzw. den Wortlaut von Art. 158 Ziff. 1 StGB) – entstanden ist, ist nicht ersichtlich. Theoretisch hätte das entsprechende Sortieren auch ein Werkhofmitarbeiter auf Arbeitszeit er- ledigen können. Diese zusätzlich aufgewendete Arbeitszeit wäre für die Beschwer- deführerin aber mutmasslich mit höheren finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen, wenn man davon ausgeht, dass der Stellenplan ohne diese zusätzliche Arbeit korrekt berechnet war. Gegenteiliges zeigt sie jedenfalls nicht auf. Wahr- scheinlicher erscheint denn das Szenario, dass nach einem allfälligen Wegfall des «Dosenstampfens» wieder zur vorbestehenden Praxis der nicht gesonderten Alu- entsorgung zurückgekehrt worden wäre. 7.2.2 Im Übrigen zeigt sich auch hier, dass die Angaben des Beschuldigten mit den Er- gebnissen der Beweiserhebungen übereinstimmen. Mit der Staatsanwaltschaft lässt sich den edierten Kontoauszügen des Beschuldigten entnehmen, dass er die auf sein Konto überwiesenen Vergütungen der IGORA entweder per Banküberwei- sung an seine Kinder weiterleitete oder zeitnah Bargeldbezüge tätigte, welche den Betrag des jeweiligen Bons abdeckten. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte vor der Auszahlung der Vergütungen der IGORA den ge- nauen Betrag nicht kennen konnte und deshalb eine Bargeldbezug vor den Aus- zahlungen ausser Betracht falle, ist zu entgegnen, dass diesbezüglich davon aus- gegangen werden kann, dass der Beschuldigte, welcher regelmässig Dosen ent- sorgt hatte, aufgrund von Erfahrungswerten ungefähr abschätzen konnte, wie hoch die Vergütung jeweils ausfallen würde. Dass der Beschuldigte die letzte Auszah- lung vom 30. Oktober 2023 nicht mehr weitergeleitet bzw. in die Werkhofkasse ge- legt hat, ist vor dem Hintergrund, dass er nur wenige Tage danach fristlos entlas-
13 sen wurde, nicht von massgeblicher Relevanz, zumal er auch schon früher Ver- gütungen der IGORA nicht umgehend innerhalb der nächsten Tage weitergeleitet hatte (vgl. bspw. die am 31. Juli 2020 eingegangenen Vergütungen der IGORA, die er in gleicher Höhe erst am 14. September 2020 an seine Kinder weiterleitete). 7.2.3 Unabhängig des soeben Gesagten hält die Staatsanwaltschaft – wie bereits bei den Vergütungen der EDI – auch hier zu Recht fest, dass der Beschuldigte über das Einverständnis der ihm vorgesetzten Stelle verfügte, das «Dosenstampfen» selbständig weiterzuführen, wobei ihm von F.________ freie Hand gelassen wurde (Einvernahme F.________ vom 30. Oktober 2024 Z. 95). Da ihm keine Weisungen erteilt wurden, wie er mit den Vergütungen der IGORA zu verfahren hatte, durfte er auch hier davon ausgehen, dass die Einnahmen weiterhin den Kindern zukommen sollten, welche sich am «Dosenstampfen» beteiligten. Entsprechend hat er auch in dieser Hinsicht die Gelder bestimmungsgemäss verwendet. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte sowohl die Vergütungen der EDI als auch diejenigen der IGORA im Einverständnis seines ehemaligen Vorge- setzten verwendete. Dass er sich diesbezüglich nach den personellen Veränderun- gen innerhalb der Beschwerdeführerin nicht nach der Weitergeltung der bis dahin nicht beanstandeten Praktiken erkundigte, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Damit ist weder eine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB noch eine Pflichtverletzung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB ge- geben, womit eine Strafbarkeit des Beschuldigten bereits an der objektiven Tatbe- standsmässigkeit der angezeigten Delikte scheitert. Selbst wenn man durch die Handlungen des Beschuldigten eine objektive Tatbestandsmässigkeit der Verun- treuung bzw. ungetreuen Geschäftsführung bejahen wollte – was, soweit es um die Vergütungen der IGORA geht, zudem am Fehlen eines eigentlichen Vermögens- schadens der Beschwerdeführerin scheitert (vgl. E. 7.2.1 oben) – fehlt es spätes- tens an einem entsprechenden Vorsatz des Beschuldigten, die genannten Einnah- men unrechtmässig zu verwenden sowie auch an der geforderten Absicht, sich oder andere Personen unrechtmässig zu bereichern. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung im Amt und der ungetreuen Geschäftsführung als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und damit ab- zuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9.3 9.3.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs.
14 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädi- gung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechts- mittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Ein- stellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die un- terliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Rechtmässigkeit der Einstellung hinsichtlich der untersuchten Veruntreuung im Amt und ungetreuen Geschäftsbesorgung und damit zweier Offizialdelikte zu beurteilen. Folglich geht die festzusetzende Entschädigung des obsiegenden Be- schuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kan- tons Bern. 9.3.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Ta- rifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.3.3 Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht mit Eingabe vom 20. Februar 2026 für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 8'188.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieser erweist sich mit Blick auf den hiervor genannten Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00 angesichts der konkre- ten Umstände als deutlich überhöht. Mit Blick auf die durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die klar unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses, den leicht unterdurchschnittlichen Aktenumfang (3 Schnellhefter) sowie die Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ bereits Vorkenntnisse aus einem Verwaltungsver- fahren denselben Lebenssachverhalt betreffend hatte, wird die Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ (insb. Besprechungen und Korrespondenz mit dem Kli- enten, Korrespondenz mit der Beschwerdekammer, Aktenstudium, Redaktion einer neunseitigen Stellungnahme in der Rolle des «Beschwerdegegners», Kenntnis- nahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Auslagen für Kopien) pauschal auf CHF 6'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. In Anwendung von Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung direkt Rechtsanwalt B.________ auszurich- ten, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft.
15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 6'500.00 festgesetzt und Rechts- anwalt B.________ ausgerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 21. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtschreiber: Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.